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Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten

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Foltergütergesetz

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 9 Widerhandlungen

1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. gegen ein Verbot nach Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 verstösst;

b. ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 6 Absatz 1 ausübt;

c. Güter nach den Artikeln 4–6 einer anderen Person als der in der Bewilligung genannten Endempfängerin oder an einen anderen als den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort liefert oder vermittelt oder aber liefern oder vermitteln lässt; oder

d. Güter nach den Artikeln 4–6 einer Person zukommen lässt, von der er oder sie weiss oder annehmen muss, dass diese jene direkt oder indirekt an eine Endempfängerin weiterleitet, an welche die Güter nicht geliefert werden dürfen.

2Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. unrichtige Angaben macht, die für die Bewilligung wesentlich sind;

b. eine an eine Bewilligung geknüpfte Auflage nicht einhält; oder

c. Güter nach den Artikeln 4–6 nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet.

3Wird eine Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.

Art. 10 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 11 Gerichtsbarkeit und Anzeigepflicht

1Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

2Die Bewilligungsbehörde, die Zollorgane sowie die Polizeiorgane der Kantone und der Gemeinden bringen Widerhandlungen, die sie bei ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder von denen sie Kenntnis erhalten, bei der Bundesanwaltschaft zur Anzeige.

4 SR 313.0