Vorlage

Vernehmlassung 2022/50: Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG) · 9 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Foltergütergesetz

5. Abschnitt: Zusammenarbeit von Behörden

Art. 12 Koordination

1Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 19975, des Bundesgesetz vom 27. September 20136 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19967, so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.

2Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19968 über das Kriegsmaterial anwendbar ist.

Art. 13 Amtshilfe unter schweizerischen Behörden

1Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

2Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Urteile im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19969, des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197711, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen12 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199613 zu.

Art. 14 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1Die Bewilligungsbehörde kann mit den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten des Europarates zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes oder entsprechender ausländischer Vorschriften erforderlich ist; und

b. die ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis oder eine Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2Die Bewilligungsbehörde kann ausländische Behörden um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen; zu deren Erlangung kann sie ihnen Daten bekanntgeben über:

a. die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungs- und Verwendungsort, den Verwendungszweck sowie die Endempfängerin von Gütern;

5 SR 514.54

6 SR 935.41

7 SR 946.202

8 SR 514.51

9 SR 514.51

10SR 514.54

11SR 941.41

12 SR 946.201

13 SR 946.202