Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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sinngemäss auch Bibliosuisse) gibt an, dass der urheberrechtliche Schutz von geistigen Schöpfungen eine Ausnahme vom verfassungsmässigen Grundsatz der Informationsfreiheit (Art. 16 BV4) darstelle, weshalb sich der Schutzumfang und die damit einhergehende Einschränkung der Informationsfreiheit nicht das in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Mass überschreiten dürfe. Der wirtschaftliche Nachteil einer Branche stelle keinen ausreichenden Grund dar, um vom Grundsatz der Informationsfreiheit abzuweichen.

Keine Gewinnerwirtschaftung auf Kosten der Medienunternehmen (kein Marktversagen und damit fehlender Regulierungsbedarf)

Die These, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft durch das Zugänglichmachen von Teilen ohne individuellen Charakter auf Kosten von Medienunternehmen sowie Urheberinnen und Urheber einen Gewinn erwirtschaften (Ziff. 2.2.1), ist stark umstritten. Kritisiert werden sowohl die Annahme, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft finanziell von den Leistungen der Medienunternehmen profitieren würden, als auch die Einschätzung, dass sich daraus zu deren Ungunsten ein Marktversagen ergebe (BL, BS, ZH, SGV, Aktion Medienfreiheit, asut, Bibliosuisse, Digitale Gesellschaft, DUN, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, Google, HAN-DEL Schweiz, HotellerieSuisse, JGLP, LES-CH und Swico). Die Interessentinnen und Interessenten stützen ihre Kritik auf die Regulierungsfolgenabschätzung vom 20. Oktober 20225 (RFA), welche festhält, dass die Möglichkeit eines Marktversagens kaum durch Snippets verursacht werde und deshalb aus ökonomischer Perspektive ein Handlungsbedarf im spezifischen Kontext nicht ersichtlich sei6. Die Frage der Gewinnerwirtschaftung auf Kosten der Medienunternehmen wird auch mit Bezug auf den Regelungsgegenstand (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG) und den Vergütungsanspruch (Art. 37a VE-URG) aufgeworfen (vgl. Ziff. 3.2.1; 3.2.3).

JGLP ist mit der pauschalen Aussage, dass Google durch Suchanfragen Geld verdiene, nicht einverstanden. Dies geschehe hauptsächlich über Search Engine Marketing (SEM), bei der Werbung, die auf Webseiten platziert werde oder bei bezahlten Anzeigen, die in den Suchergebnissen erscheinen. Die Aktion Medienfreiheit ist der Meinung, dass die Suchmaschinen die Nachrichtenbeiträge nicht «stehlen», sondern die Inhalte lediglich mit den Mediaseiten der Verlegerinnen und Verleger verlinken würden. Dort würden sie entweder hinter Paywalls oder unter Kenntnisnahme der dort geschalteten Werbung gelesen. Die mit dem konkreten Inhalt verbundenen Einnahmen würden grundsätzlich durch die Medienunternehmen und nicht bei den internationalen Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft generiert. Wenn die Nutzerinnen und Nutzer so ignorant seien und sich nicht tiefer für Medieninhalte interessieren würden, sei dies nicht der Fehler der Plattform und müsse deshalb auch nicht von ihr entschädigt werden. Die Aktion Medienfreiheit kritisiert unter anderem (vgl. Ziff. 2.3.1), dass der Bundesrat und das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bemüht seien, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlegerinnen und Presseverleger auch in der Schweiz einzuführen, obwohl es in der EU und teils auch im englischsprachigen Raum (Australien und Kanada) die Erwartungen (noch) nicht erfülle. Die Befürworterinnen und Befürworter eines Leistungsschutzrechts würden argumentieren, dass die – wie sie behaupten – fehlende Vergütung für journalistische Inhalte mit einem urheberrechtlichen Instrument abgegolten werden müsse. Dabei gehe gerne vergessen, dass die Suchmaschinenbetreiberinnen und Suchmaschinenbetreiber eine eigene Leistung erbringen und die Medienunternehmen von dieser Drittleistung profitieren würden. Die erste Variante des Entwurfs sei eigentlich eine «Lex Google». Swico kritisiert, dass in der Vernehmlassungsvorlage eine Abhängigkeit zwischen Medienunternehmen und Online-Diensten geltend gemacht werde, die in der Praxis nicht bestehe und weist, wie Google, auf die Zahlen der Sistrix-Studie7 hin. Täglich würden Millionen Inhalte durch Nutzerinnen und Nutzer in sozialen Netzwerken geteilt. Auch hier entfalle nur ein geringer Teil auf journalistische Inhalte. Es bestehe das Missverständnis, dass das Anzeigen von Snippets mit Werbeanzeigen seitens der Plattformbetreiberinnen und Plattformanbieter gekoppelt sei. Kommerzielle Werbetreibende verknüpften Werbung auf Plattformen indes mit kommerziellen Suchanfragen und nicht mit Inhalten von Medienunternehmen. Verschiebungen auf dem Werbemarkt vom Papierformat zu Online-Marktplätzen würden auch unabhängig von den Plattformen stattfinden. Rubrikanzeigen für Autos, Immobilien, Partnervermittlungen und Stellenanzeigen seien kaum mehr auf bedrucktem Papier zu finden. Solche Rubrikanzeigen würden auf Plattformen annonciert, die von den Verlegerinnen und Verlegern selbst erfolgreich und gewinnbringend betrieben würden (etwa Homegate, Ricardo oder Scout24). Diese Einnahmen würden den Redaktionen von den Medienunternehmen selbst entzogen. Die

4 Bundesverfassung vom 18. April 1999; SR 101.

5 Abrufbar unter: www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Urheberrecht > Leistungsschutz für Medien > Vernehmlassung zur Revision des Leistungsschutzes für Medien > Regulierungsfolgeabschätzung (RFA).

6 Ebd. S. 41.

7 Abrufbar unter: https://www.sistrix.de/news/leistungsschutzrecht-update-journalistische-inhalte-fuer-google-weiterhinnahezu-irrelevant/ (Stand 26.2.2024)