Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Nutzerinnen und Nutzer ohne die Leistung von Suchmaschinen gar nicht in der Lage wären, Zeitungsartikel zu finden, die ihren Interessen entsprechen. Es hänge vom Geschäftsmodell der Medien ab, ob sie diesen Traffic in Erträge umsetzen könnten oder nicht (je nachdem, wie sie ihre Werbung platzieren, oder ob sie ihre Kundinnen und Kunden hinter Paywalls bringen würden). DUN und HotellerieSuisse geben zu bedenken, dass gerade den kleinen Medienunternehmen durch Snippets und Links auf ihre Seiten zu deutlich mehr Reichweite verholfen werde. Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft würden ebenfalls von den Medien profitieren, weil diese ihnen mehr Attraktivität verleihen würden. Eine einseitige Belastung der Anbieter sei falsch, denn es würden ja beide Seiten gleichermassen profitieren. Google hält fest, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse klar seien und die Anzeige von Snippets für die Medienunternehmen nicht schädlich, sondern finanziell vorteilhaft sei. Medienunternehmen hätten die volle und autonome Kontrolle darüber, ob und wenn ja, in welcher Form ihre journalistischen Veröffentlichungen erscheinen würden. Über entsprechende Steuerbefehle könnten die Medienunternehmen das Erscheinungsbild ihrer Snippets genau selber festlegen. Die Tatsache, dass sich fast alle Medienunternehmen dafür entscheiden, Snippets im grösstmöglichen Umfang anzuzeigen, sei ein weiterer Beweis dafür, dass kein Marktversagen vorliege. Die Medienunternehmen würden die Möglichkeit nutzen, ihre Snippets zu optimieren und sie auf die maximale Länge zu setzen, weil sie wüssten, dass sie finanziell davon profitieren werden.

Falsche Anreize für Medienunternehmen (Förderung des Sensationsjournalismus)

Ein vielschichtiges Argument gegen den Vorentwurf liegt in der Befürchtung, dass falsche Anreize gesetzt werden. Als mögliche unerwünschte Folgen wird vor allem die Förderung des Sensationsjournalismus oder «Clickbaitings» hervorgehoben (ZH, GLP, GS, SP, SVP, Digitale Gesellschaft, Schweizerischer Drogistenverband, Swico, VMZ). GLP, GS und VMZ haben Bedenken, dass der Ansatz nicht den qualitativ hochstehenden Journalismus, sondern den Sensationsjournalismus fördere. Es sei unklar, wie verhindert werden könne, dass mit reisserischen Schlagzeilen ein Klick-Geschäftsmodell («clickbaiting») entstehe. Zwar spreche der Erläuternde Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens vom 24. Mai 2023. von einem Vergütungsanspruch, der sich an der Erfüllung des Informationsbedürfnisses bemesse. Jedoch falle die Formulierung äusserst vage aus, was die intendierte Umsetzung höchst unwahrscheinlich mache.

Die SP bezweifelt, dass mit dem geplanten Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen die erhoffte marktausgleichende Wirkung und eine gerechte Vergütung journalistischer Leistungen erzielt werden könne. Es sei nicht ersichtlich, wie damit der demokratierelevante Journalismus gefördert werden könne. Vielmehr sei gar zu befürchten, dass dessen Verbreitung erschwert werde: Wie immer im Urheberrecht würden die erfolgreichsten Inhalte den grössten Teil der Einnahmen erhalten. Die erfolgreichsten Inhalte seien aber in der Regel gerade nicht die demokratierelevanten oder diskussionsfördernden Inhalte, sondern die seichten, sensationslustigen und/oder polarisierenden Beiträge. Daher werde der Anreiz zur Steigerung der Produktion solcher Inhalte durch ein Leistungsschutzrecht erhöht. Die SP unterbreitet daher den Gegenvorschlag, das aktuelle Vorgehen umzudrehen und einen Vergütungsanspruch für Autorinnen und Autoren unter Beteiligung der Medienunternehmen einzuführen. Die SVP äussert ähnliche Bedenken wie die SP: «[…] il est à craindre que les éléments à succès, donc ceux qui produiront le plus de revenus, seront des titres à sensations, des sujets à la mode et des contributions clivantes. Or il serait injustifié de favoriser publiquement des contenus à faible valeur démocratique ajoutée tels que la presse de boulevard et les enquêtes inabouties et montées en épingle, qui se multiplient aujourd’hui déjà». Swico nimmt eingehend zu möglichen falschen Anreizen Stellung. Für ihn zeigt der EU-Vergleich unter anderem, dass keine Förderung des Qualitätsjournalismus erfolge. Ein Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen mit Kollektivverwertung honoriere Clickbaiting. Sensations- und Schlagzeilenjournalismus würden damit künftig die Traditionskultur der öffentlichen politischen Debatte gefährden. Wenn beim Teilen von Links keine Snippets mehr angezeigt würden, könnte zudem eine Reduktion auf den Hyperlink erfolgen, was die umfassende Meinungsbildung erschweren dürfte. Die Versuche, in anderen europäischen Ländern ein solches System umzusetzen, hätten gezeigt, dass die behaupteten Effekte – etwa des politischen und regionalen Journalismus oder die vermehrte Berichterstattung über Kultur – in keiner Art und Weise eintreten würden. Grosse Medienunternehmen würden überproportional von der Link-Steuer profitieren, welche durch die verpflichtende Kollektivverwertung eingezogen werde, während kleine Verlage benachteiligt würden. Mehrkosten der tarifrechtlichen Abgaben könnten indirekt auf die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz abgewälzt werden, ohne dass ein gesellschaftlicher oder journalistischer Mehrwert generiert wird. Ferner würden die Ausführungen im Erläuternden Bericht10 nicht überzeugen, wonach andere Länder ebenso ein Leistungsschutzrecht eingeführt hätten. Dies unter anderem aus dem Grund, dass die gesetzliche Regelung in der EU derzeit nicht praktikabel sei und zu keinen Mehreinnahmen auf Seiten der Medienunternehmen führe. Des Weiteren befürchtet Swico, dass mit der Einführung des

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