Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Diensten verlangen würden. Daher sei unverständlich, warum nur die Werbeeinahmen der Online-Dienste zur Finanzierung des Journalismus herangezogen werden sollten und nicht auch die Werbeeinnahmen der Verlagskonzerne. Google hebt in Bezug auf das Marktversagen Folgendes hervor: Die RFA komme zum Schluss, dass in denjenigen Fällen, in denen Snippets eine Rolle spielen würden (also auf dem Konsummarkt), die Medienunternehmen diejenigen seien, die erheblich davon profitieren würden, dass Snippets angezeigt werden (und nicht umgekehrt). Lediglich im Hinblick auf den nicht-konsumorientierten Online-Werbemarkt halte die RFA fest, dass Indikationen bestünden, die auf ein gewisses Ungleichgewicht hindeuten könnten. Früh/Hilty/Picht/Thouvenin vertreten die Ansicht, dass der mit einem zwingenden Vergütungsanspruch für journalistische Veröffentlichungen erfolgende Eingriff in den Medienmarkt kein Marktversagen korrigiere, sondern eine reine Transferleistung begründe. Allerdings dürfte deren Höhe viel zu gering ausfallen, um das angestrebte Ziel – nämlich die Medienqualität und die Medienvielfalt zu sichern – zu erreichen.

Grössere Reichweite der Medienunternehmen (monetarisierbarer Traffic)

Am Vorentwurf wird kritisiert, dass zu wenig gewichtet werde, dass Medienunternehmen durch die Verwendung von Snippets von zusätzlicher, monetarisierbarer Reichweite profitieren und unbeachtet bleibe, dass diese selbst entscheiden könnten, ob ihre journalistischen Veröffentlichungen überhaupt in Form von Snippets erscheinen oder nicht (BL, OW, ZH, GLP, SP, SVP, Aktion Medienfreiheit, Bibliosuisse, DUN, Google, HotellerieSuisse, JGLP, LES-CH, Schweizerischer Drogistenverband, Swico). Der Gewinn an Reichweite der Medienunternehmen wird allerdings nuanciert betrachtet und spielt daher auch eine Rolle bei der Frage nach einem potenziellen Marktversagen (vgl. Ziff. 2.3.2) und – in Gestalt des Risikos der Auslistung journalistischer Inhalte aus den Suchergebnissen – bei der Einschätzung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses des Vorentwurfs (vgl. Ziff. 2.3.5). Ferner wird im Rahmen der Stellungnahmen zum Regelungsgegenstand (Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG) und zum Vergütungsanspruch (37a VE-URG) auf diesen Aspekt verwiesen (vgl. Ziff. 3.2.1; 3.2.3).

Der Kanton OW hält fest, dass die Medienbranche von der Reichweite der Plattformen profitiere. Die GLP weist darauf hin, dass die Verbreitung von Medieninhalten in den sozialen Medien und Suchmaschinen über Snippets den Medienunternehmen, den Medienschaffenden und insbesondere auch einer informierten und interessierten Bevölkerung diene. Journalistische Beiträge zur politischen Einordnung sollten eine möglichst grosse Reichweite haben. Die Verwendung von Snippets auf Internetplattformen würde diesem Ziel dienen, da sie die Reichweite von Medienunternehmen vergrössere. Die GLP erachtet es deshalb vom Grundsatz her als falsch, sie einer Vergütungspflicht zu unterstellen. Die JGLP beruft sich ihrerseits auf den Bericht des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 «Revision des Urheberrechtsgesetzes. Überprüfung der Wirksamkeit»8. Darin werde dargelegt, dass zwischen journalistischen Medien und Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Symbiose bestehe. Journalistische Arbeit sei auf Anbieter wie Google angewiesen. Umgekehrt benötige ein Anbieter wie Google auch die Medienunternehmen. Wenn Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft tatsächlich urheberrechtlich geschütztes Material anzeigen würden, hätten die Medienunternehmen bereits heute die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen. Die Medien würden häufig auch sogenannte Paywalls nutzen, um journalistische Artikel nur gegen Bezahlung anzuzeigen. Auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft könnten diese Paywalls nicht umgehen. Diese Beispiele würden zeigen, dass die Medien den Inhalt bereits heute selbst steuern könnten. Gemäss SVP wäre es falsch, den grossen Plattformen eine Aneignungsmentalität zuzuschreiben. Den Medienunternehmen stehe es frei, den Zugang zu ihren Inhalten für gewisse Gruppen zu blockieren. Der Bundesrat anerkenne in seiner Stellungnahme zur Interpellation Wasserfallen vom 14. Juni 2023 («Regulierungsfolgeabschätzung entzieht dem Leistungsschutzrecht die Grundlage»)9, dass Snippets die Reichweite zugunsten der Medienunternehmen generieren und damit ihre Position im Wettbewerb um Werbeeinnahmen stärken. Hieraus würden sich Werbeeinnahmen und eine Steigerung der Abonnentenzahlen ergeben. Bibliosuisse führt aus, dass das Indexieren von Medienberichten zum schnellen Auffinden durch die Leserinnen und Leser kommerziell attraktiv sein müsse; anders könnten sie sich nicht erklären, dass die Schweizer Medienhäuser ihre Inhalte nicht schon längst hinter einer Fire- oder Paywall haben verschwinden lassen. Im Gegenteil würden die Medienunternehmen ihre Inhalte freiwillig durch Suchmaschinen indexieren lassen. Die Vorteile, welche Snippets und Thumbnails den Medien böten, schienen daher zu überwiegen. Swico glaubt aus der Stellungnahme des Bundesrates zu erkennen, dass er explizit von der Einschätzung der RFA abweicht. Der Bundesrat anerkenne zwar, dass das Leistungsschutzrecht im Grunde einer Umverteilung von Werbeeinahmen dienen soll. Für einen solchen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit fehle es aber an einer verfassungsmässigen Grundlage, vor allem weil explizit kein Marktversagen vorliege. Dies sei rechtspolitisch problematisch. Die Aktion Medienfreiheit nimmt an, dass

8 Abrufbar unter: www.ige.ch > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Urheberrecht > Leistungsschutz für Medien.

9 Abrufbar unter: www.parlament.ch > [23.3691] > Bericht in Erfüllung eines parlamentarischen Vorstosses.