Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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Leistungsschutzrechts ein «Dammbruch für weitere Anspruchsgruppen» entstehe, da Snippets allein zugunsten der Einzelbranche der Medienunternehmen für vergütungspflichtig erklärt werden sollen.
Schwer abschätzbares Kosten-Nutzen-Verhältnis (Risiko der Auslistung)
Skepsis wird nicht nur in Bezug auf die Anreize geäussert, die der Vorentwurf bei den Medienunternehmen setzen könnte (Ziff. 2.3.4), sondern auch im Hinblick auf den Nutzen der Regelung (BL, Digitale Gesellschaft, LES-CH) sowie auf mögliche negative Auswirkungen auf die Medienlandschaft und die Verbreitung demokratierelevanter Informationen (BE, BL, BS, OW, SH, ZH, GLP, GS, JGLP, Digitale Gesellschaft, DUN, EMEK, VMZ). Entsprechende Befürchtungen werden nicht nur von generell kritischen, sondern auch eher befürwortenden Stimmen vorgebracht. Das Hauptrisiko der entworfenen Regelung wird – nicht zuletzt aufgrund entsprechender Erfahrungen aus dem Ausland – in der möglichen Auslistung journalistischer Veröffentlichungen aus Suchergebnissen oder in der Einschränkung der Leistungen grosser Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft identifiziert (BS, GLP, GS, DUN, EMEK, JGLP, VMZ).
Für BL sind der Regulierungsbedarf und die zu erwartenden positiven Effekte des vorgeschlagenen Vergütungsanspruchs nicht klar ersichtlich. Auch LES-CH zweifelt am Nutzen des Entwurfs: Viele würden auf bezahlte Angebote umschwenken und sich zunehmend über Abonnemente und nicht über Werbeeinnahmen finanzieren. Entsprechend sei offen, ob es einen Leistungsschutz für Medien brauche bzw. ob dieser der Medienbranche langfristig weiterhelfe. BS erwähnt die schwierig abzuschätzenden Auswirkungen (Kosten-Nutzen-Verhältnis) der Vorlage. Sowohl der Bund als auch die durchgeführte RFA könnten die finanziellen Auswirkungen und Reaktionen der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer nicht abschätzen. Es sei somit unklar, wie hoch die finanzielle Vergütung für die Medienunternehmen ausfallen werde. Bisherige Erfahrungen im Ausland hätten gezeigt, dass durch das Leistungsschutzrecht nur in einem Fall eine weitreichende Unterstützung der Medienlandschaft erfolgte. Auch die Reaktion der internationalen News-Plattformen im Umgang mit Leistungsschutzrechten und der Publikation von Snippets würden sich in den Ländern unterscheiden. Somit könnten weder die Reaktion des Markts und der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft noch die finanziellen Auswirkungen dieser Vorlage auf die Medienlandschaft abgeschätzt werden. Gemäss Bund könne weder ausgeschlossen noch verhindert werden, dass Anbieter von Online-Diensten als Folge des Vergütungsanspruchs gewisse bisherige Informationsdienste abschalten oder auf die Anzeige von Snippets oder Bildvorschauen journalistischer Veröffentlichungen verzichten würden. GLP, GS und VMZ weisen auf die Bedeutung von Snippets für kleine Medienunternehmen hin und befürchten negative Auswirkungen auf die Reichweite von journalistischen Beiträgen. GLP und VMZ führen aus, dass insbesondere kleinere Medienunternehmen mit lokalem oder regionalem Fokus und geringer Reichweite auf die Verbreitung ihrer Inhalte im Internet angewiesen seien. Eine Vergütungspflicht würde sich gerade auf deren Traffic negativ auswirken und sie überproportional betreffen. Hingegen würden gemäss der GLP national tätige Medienunternehmen davon profitieren, da eine grosse Reichweite mehr Klicks auf Snippets und somit mehr Mittel generiere. Dies wirke ihrem Ziel entgegen, eine verbesserte Verteilwirkung zugunsten der Medienvielfalt und zugunsten regionaler/lokaler Medien zu erreichen. GS weist darauf hin, dass die RFA zum Schluss komme, dass es für den Entscheid für oder gegen eine Regulierung noch zu früh sei. Der Bundesrat komme aber aufgrund der gleichen RFA zu einem anderen Urteil. Da ein Risiko bestehe, dass eine spätere Regulierung nicht mehr greife, soll zum jetzigen Zeitpunkt vorsorglich reguliert werden. JGLP bezieht sich auf den Erläuternden Bericht und die Möglichkeit, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft auf die Listung von Medieninhalten verzichten könnten. Beispiele aus der Vergangenheit hätten gezeigt, dass Anbieter wie Google tatsächlich ihre Machtposition ausüben würden. Für den DUN und HotellerieSuisse sprechen unter anderem die negativen Folgen für die Informationsfreiheit gegen die neue Regulierung. Die Möglichkeit, dass Google sich im Falle einer entsprechenden Regulierung vom Markt zurückziehen werde, sei auf jeden Fall gegeben. In Spanien habe Google seinen Dienst «Google News» nach der Einführung eines Verlegerleistungsschutzes abgeschaltet, was entsprechende Folgen gezeigt habe. Bei einem kleinen Medienmarkt wie dem schweizerischen sei die Gefahr eines Rückzugs sicherlich sogar noch höher.
Ablehnung eines Leistungsschutzrechts bei der letzten Teilrevision
Bei der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 2019 hatte das Parlament vorerst auf die Einführung einer Regelung zum Schutz journalistischer Veröffentlichungen nach dem Vorbild der EU verzichtet. Die Tatsache, dass das Thema trotzdem schon wieder aufgegriffen wird, sorgt vereinzelt für Kritik (SVP, SGV, Bibliosuisse, Digitale Gesellschaft, DUN, Früh/Hilty/Picht/Thouvenin, HotellerieSuisse, Swico).