Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Insbesondere die aus der Revision erhofften Erträge gelte es kritisch zu betrachten. Dem Grundsatz der Vergütungspflicht zeigt sich der Gemeindeverband nicht prinzipiell abgeneigt.

Enthaltungen

Von den Gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft verzichteten economiesuisse und der SAV auf eine Positionierung, da ihre Mitglieder unterschiedliche Interessen verfolgen. Der SAV verweist ausserdem auf die Stellungnahme von economiesuisse. Die EDK ist von den vorgeschlagenen Änderungen nicht betroffen und äussert sich deshalb auch nicht dazu; sie nutzt aber die Gelegenheit, weitere Revisionspunkte anzubringen (vgl. Ziff. 3.4).

3.2 Zur den Änderungen des Urheberrechtsgesetzes, Bemerkungen nach Artikel

Art. 1 Abs. 1 Bst. b VE-URG

Generelle Argumente für oder gegen die Einführung eines Leistungsschutzrechts und den damit einhergehenden Schutz von Medienunternehmen wurden in der Zusammenfassung der Ergebnisse (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3) abgebildet. Nachfolgend werden jene Bemerkungen aufgeführt, die sich konkret auf Medienunternehmen und/oder journalistische Veröffentlichungen als Anknüpfungspunkt der Regelung beziehen. Äusserungen, die sich auf Medienunternehmen und deren Arbeit nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis beziehen, werden im Rahmen von Artikel 37a VE-URG thematisiert (vgl. Ziff. 3.2.3). Zur Aufnahme von Medienunternehmen in den Kreis der Schutzberechtigten äussern sich der Kanton TI, GS, SGB, AROPI, Digitale Gesellschaft, DJS, Google, IRF, Meta, SSM, Suisseculture, Swico, Swisscopyright.

GS kritisiert, dass das Leistungsschutzrecht ausschliesslich zugunsten der Medienunternehmen eingeführt werden soll. Es sei inkohärent und aus urheberrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb eine Branche in den Genuss eines besonderen Schutzes kommen bzw. wie Wikipedia ausgeschlossen werden soll. DJS beanstanden, dass mit den Medienunternehmen eine neue Kategorie von Schutzberechtigten geschaffen werde, die weder definiert noch sonst wie geregelt sei und die auch keine urheberrechtsrelevante Leistung erbringen würden. Sie schlagen stattdessen einen Vergütungsanspruch für Autorinnen und Autoren mit Beteiligung der Medienunternehmen vor. Der Kanton TI und die Verbände IRF, Suisseculture und Swisscopyright schlagen eine redaktionelle Angleichung an die im Gesetz bereits verankerten Begriffe vor, indem von «Hersteller und Herstellerinnen von journalistischen Veröffentlichungen (Medienunternehmen)» bzw. von «produttori di pubblicazioni giornalistiche (società di media)» gesprochen werden soll. SSM kritisiert diesen Vorschlag, weil journalistische Veröffentlichungen von den Urheberinnen und Urhebern hergestellt würden. SSM möchte neben den Medienunternehmen auch die Urheberinnen und Urheber im Zweckartikel explizit festschreiben und schlägt vor, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b die «Hersteller und Herstellerinnen von in journalistischen Veröffentlichungen enthaltenen journalistischen Werken» sowie die «veröffentlichenden Unternehmen (Medienunternehmen)» aufzunehmen. SGB schlägt vor, die «Unternehmen» sowie die «Urheber und Urheberinnen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen» oder eine inhaltlich analoge, rechtlich passende Formulierung aufzunehmen. Die Digitale Gesellschaft hält die Beschränkung des Zweckartikels auf Unternehmen für problematisch. Es gebe auch in der Schweiz immer mehr Organisationen (Vereine, Redaktionskollektive, Stiftungen) oder Einzelpersonen, die sich nicht als Medienunternehmen verstehen, aber trotzdem journalistische Inhalte herstellen würden. Aus diesem Grund soll der Begriff des Medienunternehmens durch «Medien-Organisationen und -Einzelpersonen» ersetzt werden.

Google und Meta äussern sich als von der Regelung betroffene Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingehend und kritisch zum vorgeschlagenen Wortlaut. Die geäusserte Kritik bezieht sich einerseits auf die Umschreibung des Schutzgegenstands der journalistischen Veröffentlichungen und andererseits auf die Umschreibung der begünstigten Medienunternehmen. Google betont, dass eine eindeutige rechtliche Bestimmung dessen, was journalistische Veröffentlichungen sind, für alle Beteiligten von fundamentaler Bedeutung sei, damit die verschiedenen Rechte und Pflichten klar feststehen würden. Der Definitionsvorschlag im Erläuternden Bericht11 wird als ungenügend erachtet. Im Interesse der Rechtssicherheit wird eine gesetzliche Definition vorgeschlagen. Google verweist diesbezüglich auf die DSM-Richtline der EU und schlägt folgende Formulierung vor: «Dieses Gesetz regelt […] den Schutz der ausübenden Künstler und Künstlerinnen, der Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern, der Sendeunternehmen sowie der Unternehmen, die journalistische Veröffentlichungen herstellen (MedienunternehmenPresseverlage); journalistische Veröffentlichungen sind

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