Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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Sammlungen journalistischer Beiträge literarischer Art, die unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinen und welche die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Nachrichten bezwecken (insbesondere Zeitungen und Zeitschriften). Reine Fakten, Agenturmeldungen, wissenschaftliche Veröffentlichungen und andere vorbestehende Veröffentlichungen sind keine journalistischen Veröffentlichungen». Meta bemängelt ebenfalls die unklare Definition der journalistischen Veröffentlichungen. Die Unklarheit ergebe sich aus der Tatsache, dass nicht nur textliche, sondern auch fotografische und audiovisuelle Veröffentlichungen erfasst würden. Ein neues Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen sollte klarstellen, dass es sich nur auf schriftliche Werke bezieht. Meta verweist diesbezüglich ebenfalls auf die DSM-Richtlinie. Wie Google durch seinen Definitionsvorschlag zum Ausdruck bringt, plädiert auch Meta für einen Ausschluss blosser Tatsachen aus dem Gesetzesentwurf. Dies um sicherzustellen, dass das neue Recht nicht dazu benutzt werde, den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Nachrichten oder Sachinformationen einzuschränken. Ein weiterer Ausschluss wird – in Anlehnung an Artikel 15 Absatz 1 DSM-Richtlinie – für die private und nichtkommerzielle Nutzung von Presseveröffentlichungen gefordert. Zum Begriff der Medienunternehmen hält Google fest, dass er terminologisch zu weit gehe und zu unscharf sei und schlägt vor, wie in der DSM-Richtlinie den Begriff «Presseverlage» zu verwenden. Zudem hält Google fest, dass alternative Formen von Medieninhalten, wie etwa audiovisuelle Inhalte, bereits über den GT 14 abgegolten würden. Die Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf Presseverlage vermeide damit auch das Risiko allfälliger Doppelzahlungen. Meta kritisiert die vorgeschlagene Umschreibung der Medienunternehmen und regt an, eine Liste der berechtigten Verlage zu veröffentlichen.

Swico hält fest, dass der Begriff der journalistischen Veröffentlichung präzisiert werden müsse. Er verweist diesbezüglich auf den Erläuternden Bericht12, der die journalistische Veröffentlichung als «Zusammenstellung von journalistischen Beiträgen» erfasse. Hierunter könne – in Übereinstimmung mit der EU – ausschliesslich eine Sammlung von literarischen/schriftlichen Werken gemeint sein. Es sei explizit im Gesetzestext, im Erläuternden Bericht oder im Begriffsregister festzuhalten, dass fotografische und audiovisuelle Inhalte ausgeschlossen sind. AROPI wünscht ebenfalls, dass der Begriff der journalistischen Veröffentlichung/des journalistischen Beitrags hinreichend präzisiert wird – etwa mittels einer nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen. Sie weist auf den Erläuternden Bericht hin, der Presseartikel sowie Radio- und Fernsehbeiträge nennt. Es sei verständlich, dass davon auch Infografiken, Multimediaaufnahmen (wie Podcasts usw.) und Pressefotografien (beispielsweise via Instagram-Werbung) erfasst würden. Derartige Präzisierungen müssten im Gesetzestext festgehalten werden.

Art. 28 Abs. 2 VE-URG

Begrüsst wird die Anpassung von KS, IRF, MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, SRG SSR, SSM und Swisscopyright. Swisscopyright und SSM beantragen – im Interesse der Vereinheitlichung – statt «journalistische Beiträge» den Begriff «journalistische Veröffentlichungen» zu verwenden. Dadurch würde allerdings eine materielle Änderung geschaffen: Der «journalistische Beitrag» bezeichnet das einzelne Werk, während die «journalistische Veröffentlichung» der «Presseveröffentlichung» in der DSM-Richtlinie entspricht und eine Sammlung journalistischer Beiträge und sonstiger Werke oder sonstiger Schutzgegenstände versteht, die unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheint oder regelmässig aktualisiert wird, wie Zeitungen oder Magazine.

Google schlägt für den Begriff «journalistische Beiträge» die folgende Definition vor: «Journalistische Beiträge sind literarische Werke journalistischer Art, die unter Einhaltung von journalistischen Grundsätzen geschaffen wurden. Reine Fakten, Agenturmeldungen, wissenschaftliche Artikel und andere vorbestehende Veröffentlichungen sind keine journalistischen Beiträge.».

Wikimedia CH begrüsst Artikel 28 Absatz 2 und stellt die Frage, ob die Zitierpflicht nur für urheberrechtlich geschütztes Material gelte, oder ob damit unabsichtlich auch gemeinfreie oder unter einer Creative Commons Zero-Lizenz veröffentlichte Inhalte betroffen seien. Die Zitierpflicht ist bereits im geltenden Recht enthalten und bleibt inhaltlich unverändert.

Für die Digitale Gesellschaft führt der Vorbehalt von Artikel 37a zu einer faktischen Aufhebung der bisherigen Urheberrechtsschranke und zu einer gravierenden Verschärfung des Urheberrechts. Sie beantragt deswegen, ihn zu streichen.

Art. 37a VE-URG

Zu Artikel 37a oder dessen Regelungsgegenstand haben sich geäussert die Kantone AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, die Parteien FDP, GLP, GS, Mitte und SP,

12 S. 16.