Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
Auffassung, dass Artikel 60a zu einem unauflöslichen Widerspruch mit Artikel 60 URG führe, weshalb auf dieses systemfremde Gesetzeselement verzichtet werden sollte.
Insofern sich die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer konkret zu Artikel 60a Absatz 2 äussern, sprechen sich einige für Variante 1 aus, so wie sie im bundesrätlichen Entwurf formuliert wurde (TI, UR, Mitte, SP, Digitale Gesellschaft, Meta). Andere sprechen sich zwar ebenfalls für Variante 1 aus, bevorzugen jedoch eine Umformulierung (PL, SIG, Suisseculture, Swisscopyright). Sie schlagen vor, den Begriff «Suchabfragen» auf «Suchabfragen oder Suchergebnisse» zu erweitern, weil der Nachrichtenbezug von Suchabfragen schwer ermittelbar sein dürfte. Bei den Suchergebnissen bestehe hingegen ein direkter Bezug zu den journalistischen Veröffentlichungen, die vergütet werden müssten.
Wieder andere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer erachten Absatz 2 als unnötig, da bei der Festlegung der Vergütung nach Absatz 1 bereits die Verwendung der Medieninhalte im gesamten Geschäft der Online-Dienste zu berücksichtigen sei. Eine zusätzliche Spezifizierung sei nicht notwendig. Sollte Absatz 2 jedoch nicht gestrichen werden, sprechen sie sich für Variante 1 mit einer angepassten Formulierung aus (MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, SRG SSR, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino). Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass nicht auf die Anzahl der Suchabfragen abgestützt werden sollte, sondern auf die Anzahl Suchanzeigen. Das Kriterium der Suchabfragen wird von ihnen unter anderem als nicht umsetzbar und untauglich bezeichnet. Exemplarisch führt Keystone SDA aus, die Bemessung nach Suchabfragen sei wenig transparent. Es sei kaum verlässlich feststellbar, welche Sucheingaben in der Absicht gemacht würden, (auch) Nachrichteninhalte als Suchergebnisse angezeigt zu erhalten. Google beantragt, Absatz 2 (beide Varianten) ersatzlos zu streichen. Sofern der Gesetzgeber jedoch zusätzliche Vergütungskriterien in das Gesetz aufnehmen sollte, müsse ein geeignetes, verhältnismässiges und ausgewogenes System eingeführt werden, das die Gewinne und Investitionen beider Seiten gleichermassen berücksichtige und klare Bezugskriterien zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung enthalte. Mit Blick auf Variante 1 erklärt Google, dass der Begriff «Suchanfragen mit Nachrichtenbezug» ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne klare Kriterien oder Anhaltspunkte sei, der in der Praxis definiert werden müsste. Telesuisse erachtet den Ansatz der Berücksichtigung der Suchabfragen in Absatz 2 weder für notwendig, noch praktikabel. CH Media erachtet die Spezifizierungen in Absatz 2 als nicht notwendig.
RSF spricht sich für Variante 2 aus.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer weisen darauf hin, dass die neuen Regelungen zu Auslistungen führen könnten (BS, OW, GS, Mitte, SVP, economiesuisse, HotellerieSuisse, SSM, und Syndicom). So könnten Online-Dienste auf das Anzeigen von Snippets oder Thumbnails verzichten (OW, economiesuisse, SSM) oder sich bzw. ihren News-Dienst ganz vom Markt zurückziehen (SVP, HotellerieSuisse, Syndicom). Verschiedentlich wird vorgebracht, dass das vorgesehene Leistungsschutzrecht für journalistische Veröffentlichungen mit der Bereitschaft der Online-Dienste stehe und falle, die Vergütungspflicht zu akzeptieren. Damit bestünde das Risiko, dass die Vergütung tiefer als erhofft ausfalle oder sogar ganz wegfalle (BS, GS, Mitte, economiesuisse, SSM). BS erklärt aber auch, dass die vorgeschlagene Regelung tendenziell ihr anvisiertes Ziel erreichen dürfte, falls die Online-Dienste nicht mit einer Reduktion oder Auslistung der Snippets reagieren würden. Die SVP merkt an, «que les exemples internationaux démontrent avec une étonnante constance que les mesures visant à instaurer un droit à la rémunération, sous toutes leurs formes, échouent à atteindre les objectifs fixés. Les médias les plus modestes sont systématiquement les grands perdants.». GS ist der Auffassung, dass aufgrund des Risikos der Auslistung vertiefte Abklärungen nötig sind, bevor mit einer Botschaft eine Gesetzesrevision eingeleitet werde. GE merkt an: «le risque que les services en ligne ne bloquent la possibilité pour les utilisateurs de mettre à disposition les snippets ou ne rendent cette possibilité payante, ce qui constituerait une entrave à la liberté de circulation de l’information et de la liberté d’opinion nécessaires aux exigences de nos sociétés démocratiques.».
Bezugnehmend auf Artikel 60a finden sich auch Bemerkungen zur Verteilung und allgemeine Hinweise. So wird an dieser Stelle erwähnt, dass die Formulierungen «getätigter Aufwand» und «der aus der Nutzung der journalistischen Veröffentlichung erzielte Ertrag» keine Rückschlüsse auf die genaue Funktionsweise der Verteilung zuliessen (SP). FR merkt an, «que la répartition doit tenir compte de la contribution de l’entreprise de média à la couverture des besoins en information, en particulier sur le plan régional.». OW schreibt, dass die vorgesehene Regelung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle und dies, ohne dass ihr Nutzen geklärt sei. Es sei auch nicht abschätzbar, wie hoch die Mehreinnahmen für die Medienbranche wären. Dem stünde zudem der bürokratische Aufwand gegenüber, den die Umsetzung der Vergütungspflicht verursachen würde. VMZ ist der Ansicht,