Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten

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LES-CH hält es für möglich, dass grössere Medienunternehmen gegen die Rückerstattung des Vergütungsanspruchs an Online-Dienste eine bessere Sichtbarkeit ihrer Inhalte auf Online-Diensten aushandeln könnten.

Bibliosuisse erachtet es als fraglich, ob die Schweiz in der Lage sein wird, die gesetzgeberischen Vorgaben gegenüber «Internetdienstleistern und Technologiekonzernen», die in der Mehrzahl im aussereuropäischen Ausland ihren Firmensitz haben, durchzusetzen. Es sei absehbar, dass die entstehenden Kosten für die Erfassung der Vergütung in einem künftigen gemeinsamen Tarif von den Medienverlagen auf den Verkaufs- und Abonnementspreis ihrer Zeitungen und Medien umgeschlagen würden. Am Schluss würden somit die Konsumentinnen und Konsumenten und damit auch die Bibliotheken bezahlen.

Allgemein wird bemängelt, dass hinsichtlich der Norm noch Unklarheiten bestünden und deshalb die vorgeschlagenen relevanten Kriterien für die Vergütung präzisiert werden sollten (FDP, DUN, Google, HotellerieSuisse, VMZ). FDP schlägt vor, sich an der internationalen Praxis zu orientieren. Einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, dass sich die tarifliche Umsetzung kompliziert gestalten und viele Diskussionen auslösen werde (Aktion Medienfreiheit, DUN, HotellerieSuisse, Swico). Wie der Aufwand des Medienunternehmens berücksichtigt werden und alternativ auf den Ertrag der Online-Dienste abgestützt werden soll, erachten sie als schwierig. Zudem müsse auch die Nutzung an sich mitberücksichtigt werden (Bibliosuisse, DUN, HotellerieSuisse, Swico). GLP geht davon aus, dass sich eine Vergütungspflicht insbesondere auf den Traffic der kleineren Medienunternehmen mit lokalem und regionalem Fokus negativ auswirken wird. Google hält fest, dass die Vergütung für die Lizenzierung von Urheber- und Leistungsschutzrechten in einem angemessenen und kausalen Zusammenhang mit der Nutzung geschützter Inhalte stehen sowie insgesamt angemessen sein müsse. Die Vergütung müsse den tatsächlichen Gewinnausfall widerspiegeln, der den Rechtinhaberinnen und Rechteinhabern durch die Nutzung des geschützten Inhalts entstanden sei. Alle Einnahmen, die mit Snippets erzielt werden könnten, würden aber bereits durch den Traffic ausgeglichen, der an die Presseverlage gesendet würde. Sollte trotz dieser Gegebenheiten ein Bedürfnis ergeben, einen Schaden für die Presseverlage zu bewerten, könne die Berechnung einer entsprechenden Vergütung nur mit jenen Gewinnen verknüpft sein, die Google tatsächlich aus Anzeigen erziele, die gleichzeitig mit nachrichtenbezogenen Inhalten angezeigt würden (In-Scope-Einnahmen). Artikel 60a müsse somit durch eine Bestimmung ersetzt werden, die einzig den tatsächlichen Überschuss berücksichtigt, den Online-Dienste dadurch erzielen, dass Snippets auf ihren Diensten angezeigt würden. Google schlägt folgende Formulierung vor: «Bei der Festlegung der Vergütung nach Artikel 37a ist der aus der Nutzung der journalistischen Veröffentlichung erzielte Ertrag zu berücksichtigen.».

Meta ist der Ansicht, dass der Gesetzesentwurf den Wert anerkennen sollte, den die Verlegerinnen und Verleger aus der kostenlosen Nutzung ihrer Plattformen ziehen würden. Meta erziele keine Einnahmen aus den Weiterleitungen zu den Webseiten der Verlegerinnen und Verleger, monetarisiere keine Link-Inhalte und erhebe keine Gebühren dafür, dass die Verlegerinnen und Verleger ihre Inhalte auf der Plattform verbreiten dürfen. Es sei wichtig, dass bei der Bewertung des gegenseitigen Wert-Austauschs berücksichtigt werde, dass das Ergebnis auch einen wertneutralen Austausch oder einen ungleichen Austausch zugunsten der Verlegerinnen und Verleger zeigen könnte. Meta empfiehlt folgende Formulierung der Norm: «Bei der Festlegung der Vergütung nach Artikel 37a sollte insbesondere der durch die Medienunternehmen und die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft bei wirtschaftlicher Verwaltung getätigte Aufwand oder der aus der Nutzung der journalistischen Veröffentlichung erzielte Ertrag berücksichtigt werden sowie der Wert, den die Medienunternehmen von den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten haben, wie etwaige Einnahmen durch die Weiterleitung von Nutzerverkehr journalistischer Veröffentlichungen zu den Webseiten der Medienunternehmen, und der relative Anteil an den insgesamten Einnahmen.».

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass der tatsächliche Vergütungsbetrag nicht einmal ungefähr bestimmt werden könne (DUN, HotellerieSuisse, LES-CH, Swico). Eine angemessene Entschädigung betrage nach dem Grundsatz von Artikel 60 Absatz 2 URG in der Regel höchstens 3 Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die verwandten Schutzrechte. Ob und wenn ja, wie mit Artikel 60a davon abgewichen werden soll, sei nicht klar (DUN, HotellerieSuisse, Swico). Keystone SDA, SRG SSR und Ringier schlagen vor klarzustellen, dass Artikel 60a im Verhältnis zu Artikel 60 URG eine selbständige Regelung sei, sowohl in Bezug auf die Bemessungsgrundlagen als auch bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, entweder in der Formulierung von Absatz 1 das Wort «insbesondere» zu streichen (MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, CH Media, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, SRG SSR, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino) oder in den Erläuterungen zumindest klarzustellen, dass mit diesem Wort keine beispielhafte Aufzählung eingeleitet werde (PL, SIG, Suisseculture, Swisscopyright). DJS sind der