Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/52: Änderung des Urheberrechtsgesetzes (URG) · 44 Seiten
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Demokratierelevanz der berechtigten Medienunternehmen in der Umsetzung besonders zu berücksichtigen und zu präzisieren sei. Impressum weist darauf hin, dass das Kriterium des Beitrags zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses schlüssig sei, es aber der Auslegung bedürfe. Die diesbezügliche Erklärung im Erläuternden Bericht sei zutreffend. Die Auslegung soll nicht dahingehend sein, dass mehr «Klicks» auch auf ein höheres Informationsbedürfnis hinweisen würden.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer schlagen redaktionelle Änderungen an der vorgeschlagenen Formulierung von Absatz 2bisvor. Die unterschiedlichen Formulierungen werden im Rahmen der Erarbeitung einer allfälligen Botschaft geprüft werden müssen:
- In Absatz 2biszweiter Satz sei nicht von «zu entrichten sind» zu sprechen, sondern von «entrichtet werden». Es soll auf effektive Zahlungen ankommen, die in Geschäftsbüchern vorhanden sind, und nicht auf Forderungen und Ansprüche, für die Daten kaum verfügbar und Kontrollen kaum möglich sind (PL, SIG, Suisseculture, Swisscopyright).
- RSF halten fest, dass «le critère des ‹dépenses consenties par les entreprises de médias› peut toutefois être compris de diverses manières, pas forcément compatibles avec l’objectif affiché.». Sie schlagen deshalb vor, Absatz 2biswie folgt zu formulieren: «Les sociétés de gestion sont tenues de répartir le produit de la gestion du droit visé à l’article 37a proportionnellement à la part des dépenses des entreprises de médias directement affectées à la production de publications journalistiques et à la contribution de celles-ci à la couverture des besoins en information.».
- Digitale Gesellschaft wendet ein, dass der Verwertungserlös nur gemäss der Relevanz des Inhalts für das Funktionieren der Demokratie verteilt werden soll. Der Erhalt dieser Teilfunktion des Journalismus sei ja das erklärte Ziel der Vorlage, weshalb auch der Erlös gemäss diesem Ziel verteilt werden sollte. Sie schlägt folgende Formulierung vor: «Die Verwertungsgesellschaften müssen den Verwertungserlös nach Artikel 37a nach Relevanz des Inhalts für das Funktionieren der Demokratie und des Beitrags der journalistischen Veröffentlichung zur Erfüllung des Informationsbedürfnisses für die politische Teilhabe verteilen. Zur Erhebung der Verteilung soll der Wille der Rezipient:innen ermittelt und einbezogen werden.».
DJS erachten den bundesrätlichen Vorschlag insgesamt als mit der Gesetzessystematik unvereinbar. Dies habe zur Folge, dass eine ganze Reihe von Sonderbestimmungen vorgesehen werden müssten, darunter Artikel 49 Absatz 2bis. Auf solche systemfremde Gesetzeselemente sollte im Interesse einer kohärenten und verständlichen Gesetzgebung unbedingt verzichtet werden. Aktion Medienfreiheit lehnt die vorgeschlagenen Kriterien ab. Diese seien vage, nur schwer überprüfbar und somit nicht praktikabel. Der Verteilschlüssel berge zudem grosses Potenzial für Konflikte zwischen den Berechtigten.
Art. 60a VE-URG (Vergütung für Medienunternehmen)
Mit Blick auf Absatz 1 wird positiv hervorgehoben, dass bei der Festlegung der Vergütung nicht die Reichweite, sondern der Aufwand oder der erzielte Ertrag der Online-Dienste berücksichtigt wird (ZH, MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, SRG SSR, Syndicom, Telesuisse, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino). Bei einer Vergütung nach Reichweite werde nämlich der «Clickbait-Journalismus» gefördert (SSM, Syndicom). Vor diesem Hintergrund wünscht SSM die Streichung des «aus der Nutzung erzielten Ertrags». Die vorgeschlagene Formulierung setze, wenn auch indirekt, auf Reichweite und schaffe damit einen Anreiz, Inhalte zu erstellen, welche möglichst viel geteilt würden. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer merken zudem an, dass sich die Festlegung einer angemessenen Vergütung zwingend am gesamten Ertrag der Online-Dienste orientieren sollte. Nur auf diese Weise könne ein echter Ausgleich zum hohen Aufwand für die Herstellung journalistischer Inhalte hergestellt werden (MÉDIAS SUISSES, Stampa Svizzera, VSM, Aerzteverlag medinfo, Druckerei Steckborn, Entlebucher Medienhaus, Freiämter Regionalzeitungen, Keystone SDA, Meier + Cie, Müller Medien, Regiopress, Ringier, Ticinonline, ZT Medien, Zürcher Oberland Medien, 20 minuti Ticino). SP und VMZ erwähnen, dass die Vergütung nach Aufwand dem urheberrechtlichen Grundsatz entgegenstehe, wonach die Reichweite vergütet werde. Aktion Medienfreiheit hält fest, dass man sich an einem messbaren Valor, vorliegend der Reichweite der Snippets, orientieren und in Kauf nehmen müsse, dass die Online-Dienste spezifische Auslistungen vornehmen würden, um die Reichweite und somit die Entschädigungssumme zu reduzieren. Es handle sich faktisch um Fördergelder, wenn nicht an den Nutzungsertrag angeknüpft werden sollte.