Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Schritt 3: Ermittlung des Ergänzungssteuersatzes (Bst. h)
Falls die Schritte 1 und 2 ergeben haben, dass grundsätzlich eine Ergänzungssteuer geschuldet ist, ergibt sich in Schritt 3 der Ergänzungssteuersatz der Unternehmensgruppe pro Staat (Bst. h; Art. 5.2 Musterregeln):
Ergänzungssteuersatz = 15% - effektiver Steuersatz
Schritt 4: Berechnung der Ergänzungssteuer (Bst. f)
Der Betrag der Ergänzungssteuer wird auf Grundlage der Summe der Gewinnüberschüsse pro Staat (Bst. f) ermittelt:
Betrag der Ergänzungssteuer =
Summe der Gewinnüberschüsse in einem Staat * Ergänzungssteuersatz
Der Gewinnüberschuss (Bst. g) wiederum wird auf Basis des massgebenden Gewinns ermittelt. Der Unterschied zwischen den beiden Grössen liegt in einem Abzug für Sachanlagen und Personalkosten (Substanzabzug), der zum Gewinnüberschuss führt.
Summe der Gewinnüberschüsse = Summe der massgebenden Gewinne in einem Staat - Substanzabzug in einem Staat
Der Substanzabzug für Sachanlagen und Personalkosten ist in den Musterregeln in Artikel 5.3 detailliert dargelegt. Demnach können 5 Prozent der Lohnkosten in einem Staat sowie 5 Prozent der Sachanlagen von den massgebenden Gewinnen in Abzug gebracht werden. Gemäss einer Übergangsregelung wird die Höhe des Abzugs absteigend von 10 Prozent (Personalkosten) sowie von 8 Prozent (Sachanlagen) in den ersten Jahren des Inkrafttretens abgestuft (Art. 9.2).