Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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ten in der Schweiz oder einem anderen Steuergebiet gesamthaft 15 Prozent der massgebenden Gewinne unterschreiten. Für diese Zwecke müssen die Unternehmensgruppen ihren effektiven Steuersatz pro Staat, in dem sie über Geschäftseinheiten verfügen, ermitteln (Bst. e).

Gemäss den Musterregeln der OECD/G20 (Kapitel 5 Musterregeln) gilt für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes grundsätzlich folgende Formel (Bst. e):

Summe der massgebenden Steuern in einem Staat effektiver Steuersatz =

Summe der massgebenden Gewinne in einem Staat

Die massgebenden Gewinne werden in Buchstaben d geregelt. Die Musterregeln der OECD konkretisieren diese in Kapitel 3.

Der massgebende Gewinn einer Geschäftseinheit entspricht dem nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard für die Jahresrechnung ermittelten Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der gruppeninternen Transaktionen. Gruppeninterne Transaktionen werden insofern gleichbehandelt wie gruppenexterne Transaktionen. Die Notwendigkeit eines Abschlusses nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard bedeutet für jene Unternehmensgruppen, welche heute nicht mit einem solchen Abschluss berichten, eine Umstellung. Der so ermittelte Nettogewinn resp. -verlust wird gemäss den Musterregeln insbesondere um folgende Elemente korrigiert (Art. 3.2 f. Musterregeln):

 Steueraufwand: Der Steueraufwand bleibt unberücksichtigt.

 Beteiligungserträge: Nicht zum massgebenden Gewinn gehören grundsätzlich Er-

träge aus qualifizierenden Beteiligungen (d.h. mit einer Beteiligungsquote von i.d.R. mindestens 10 Prozent oder einer Haltedauer von i.d.R. mindestens einem Jahr).

 Beteiligungsgewinne und -verluste: Nicht zum massgebenden Gewinn gehören

auch Gewinne und Verluste aus der Veräusserung von qualifizierenden Beteiligungen (Beteiligungsquote: mindestens 10 Prozent). Dazu zählen auch Wertberichtigungen und Aufwertungen auf Beteiligungen.

 gewisse Gewinne und Verluste aus einer Neubewertung

 gewisse Gewinne und Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Umstrukturierungen

 asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder -verluste, nicht anerkannte Auf-

wendungen sowie aufgelaufene Pensionsaufwendungen

 gewisse Fehler in der Rechnungslegung aus den Vorjahren und Änderungen der

Rechnungslegungsgrundsätze

 Gewinne und Verluste aus der internationalen Schifffahrt

Die unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ermittelten Gewinne pro Geschäftseinheit werden pro Staat kumuliert.

Die vorangehend aufgeführten Korrekturen können zu weiteren Unterschieden in der Ermittlung der massgebenden Gewinne gemäss OECD/G20 und gemäss schweizeri-