Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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Aufgrund der Schritte 1 - 4 steht der Ergänzungssteuerbetrag pro Staat fest. Die Buchstaben h und j regeln u.a. welche Art der Ergänzungssteuer zur Anwendung gelangt. Demnach gilt folgende Rangfolge:

(1) Soweit ein Staat eine nationale Ergänzungssteuer erhebt, kann in diesem Umfang

kein ausländischer Staat eine IIR oder UTPR erheben (Art. 5.2 Musterregeln).

Eine nationale Ergänzungssteuer muss mit den Musterregeln vereinbar sein, damit sie von anderen Staaten akzeptiert wird. Dafür muss die Ermittlung des Gewinnüberschusses den Musterregeln entsprechen. Zudem muss die inländische Steuerbelastung in Bezug auf die Gewinnüberschüsse auf die Mindestbesteuerung angehoben werden. Schliesslich darf der betreffende Staat keine Vorteile gewähren, die mit der Ergänzungssteuer im Zusammenhang stehen.

(2) Verbleibt ein Restbetrag, wird dieser vorrangig mit der IIR erfasst (Bst. j, Art. 2.1-

2.3 Musterregeln).

Bei der IIR hat der Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft ansässig ist, grundsätzlich das primäre Besteuerungsrecht. Hat dieser Staat die IIR nicht eingeführt, sehen die Musterregeln vor, dass bei der zweithöchsten Zwischengesellschaft die IIR Anwendung findet. Die detaillierte Rangfolge sowie weitere Regelungen sind in den Artikeln 2.1 - 2.3 der Musterregeln ausgeführt. Dazu gehören auch Sonderregelungen für Geschäftseinheiten mit mehreren Anteilsinhaberinnen (s. insbes. Art. 2.1 bis 2.3 der Musterregeln). Die OECD/G20 sehen hier grundsätzlich vor, dass die Staaten der obersten Muttergesellschaften die IIR gemäss der jeweiligen Beteiligungs- oder Eigentumsquote anwenden dürfen. Weiter findet die IIR im Falle von gewissen Geschäftseinheiten, deren Anteile am Gewinn zu mehr als 20 Prozent direkt oder indirekt von Anteilsinhabern gehalten werden, welche keine Geschäftseinheiten sind, in Abweichung von der oben genannten Reihenfolge prioritär bei diesen Geschäftseinheiten Anwendung.

(3) Soweit keine IIR zur Anwendung kommt, ist die UTPR anwendbar (Bst. j, Art.

2.4-2.6 Musterregeln).

Die UTPR kann in allen Staaten Anwendung finden, in denen eine oder mehrere Geschäftseinheiten ansässig sind. Die Aufteilung auf diese Staaten erfolgt nach