Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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 Absatz 3 enthält eine Delegationsnorm. Diese beauftragt den Bundesrat eine Ver-

ordnung mit den notwendigen Ergänzungen zu erlassen. Teilweise beziehen sich diese Vorschriften auf die in Absatz 2 enthaltenen Grundsätze, teilweise betreffen sie Regelungsbereiche, die in Absatz 2 nicht angesprochen werden.

 Absatz 4 erlaubt es dem Bundesrat, bei der Konkretisierung von Absatz 2 von den

Grundsätzen gemäss Absatz 2 abzuweichen, wenn dies aufgrund der Musterregeln und der Erläuterungen dazu nötig ist. Diese Kompetenz kann auch durch das Eidgenössische Finanzdepartement wahrgenommen werden.

 Absatz 5 betrifft die Aufsicht des Bundes.

 Absatz 6 behandelt den NFA.

4.2.1 Technisches Grundkonzept der OECD/G20

Abs. 2 Bst. a – h und j i.V.m. Abs. 3 und 4: Technisches Grundkonzept der

OECD/G20

Die genannten Bestimmungen übernehmen das technische Grundkonzept, das der Säule 2 zu Grunde liegt, die in das nationale Recht überführt werden soll. Die OECD/G20 definieren viele Begriffe in ihren Musterregeln (Kapitel 10). Diese Definitionen sind auch für die Schweiz massgebend, wenn ihr Regelwerk international kompatibel sein soll.

Im Interesse der Leserfreundlichkeit werden wichtige ergänzende Regelungen (Abs.

3) und zentrale mögliche Abweichungen auf Grundlage der Musterregeln oder des dazugehörigen Kommentars sowie weiterer relevanter Dokumente (Abs. 4) - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - jeweils an der passenden Stelle mit aufgeführt.

Der Grundmechanismus der OECD/G20 zur Ermittlung der Ergänzungssteuer kann wie folgt zusammengefasst werden:

1. Prüfung, ob sich die Unternehmensgruppe im Anwendungsbereich befindet wenn ja:

2. Prüfung, ob die Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung unterschreitet wenn ja:

3. Ermittlung des Ergänzungssteuersatzes

4. Berechnung der Ergänzungssteuer

5. Erhebung der schweizerischen Ergänzungssteuer, der IIR oder der UTPR bei den schweizerischen Geschäftseinheiten, vorbehältlich vorrangiger Besteuerungsrechte ausländischer Staaten

Die Schritte 2 bis 4 müssen, mit Ausnahme einiger Spezialfälle, für jeden Staat durchgeführt werden, in dem sich Geschäftseinheiten befinden.

Die Ermittlung der relevanten Parameter erfolgt auf der Basis eines von den Musterregeln anerkannten Rechnungslegungsstandards, (s. Artikel 10.1 der Musterregeln). Zu diesen anerkannten Rechnungslegungsstandards zählen IFRS, aber bspw. auch die Swiss GAAP FER, nicht aber die Rechnungslegung gemäss Obligationenrecht. Für