Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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Massgabe der Substanz der jeweiligen Geschäftseinheiten (s. Art. 2.4-2.6 Musterregeln). Die UTPR kann in der Form einer Abzugsverweigerung oder als zusätzliche Steuer erhoben werden (s. Art. 2.4 der Musterregeln). Die Schweiz setzt dies als zusätzliche Besteuerung um.

4.2.2 Föderale Ausgestaltung in der Schweiz

Abs. 2 Bst. i - k i.V.m. Abs. 3 ff.: Föderale Ausgestaltung in der Schweiz

In den vorgenannten Schritten 1 - 5 wurde definiert, welchen Betrag die Schweiz als Ergänzungssteuer erheben darf (Steuerobjekt und Bemessungsgrundlage) und welche Art der Ergänzungssteuer in Frage kommt.

Die Buchstaben i und j regeln aufbauend darauf die Steuerpflicht der Geschäftseinheiten in der Schweiz. Buchstabe k hält fest, dass die Kantone die Ergänzungssteuer nach den Regeln der bundesrätlichen Verordnung veranlagen und beziehen. Es handelt sich um eine Bundessteuer (Bst. b). Diesen innerstaatlichen Bereich tangieren die Musterregeln kaum. Die zuständige Steuerbehörde ist in Buchstabe k festgelegt. Das Verfahren, die Rechtsmittel sowie das Strafrecht werden in Absatz 3 adressiert. Absatz 5 schliesslich regelt die Aufsicht des Bundes.

Steuersubjekt

Verfügt eine Unternehmensgruppe über mehrere Geschäftseinheiten in der Schweiz, sollen bei der schweizerischen Ergänzungssteuer die Geschäftseinheiten im Ausmass höher besteuert werden, in dem sie die Unterschreitung der Mindestbesteuerung in der Schweiz mitverursacht haben. Geschäftseinheiten, deren individuelle Belastung über der Mindestbesteuerung liegt, sollen keine zusätzliche Belastung erfahren. Diese Lösung erscheint mit Blick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Geschäftseinheiten sachgerecht.

Für bestimmte Geschäftseinheiten (Betriebsstätten und Grundeigentum) sind aufgrund fehlender separater Jahresrechnung keine direkten Ausscheidungen möglich. Wie die schweizerische Ergänzungssteuer im Einzelfall auf diese Geschäftseinheiten zu verteilen ist, ist daher noch nicht bestimmt.

Bei der IIR ergibt es sich aus den Musterregeln, dass ausschliesslich die oberste Muttergesellschaft besteuert wird. Allenfalls in der Schweiz vorhandene andere Geschäftseinheiten haben keinen Zusammenhang mit der Unterbesteuerung im Ausland und sind insofern irrelevant.

Bei der Anwendung der UTPR befindet sich keine Muttergesellschaft oder Zwischengesellschaft in der Schweiz, sondern eine oder mehrere andere Geschäftseinheiten. Der Verteilschlüssel auf diese Einheiten wird vom Bundesrat festgelegt werden. Er könnte sich an den internationalen Verteilschlüssel der UTPR der OECD/G20 anlehnen: Der der Schweiz zur Besteuerung zugewiesene UTPR-Betrag würde damit im Verhältnis der Sachanlagen und der Anzahl Angestellten auf die Geschäftseinheiten aufgeteilt.