Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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die Rechnungslegung gemäss OR gilt das Vorsichtsprinzip (Imparitäts- und Niederstwertprinzip). Dabei werden voraussichtliche Verluste sofort berücksichtigt, Gewinne jedoch erst, wenn sie tatsächlich realisiert werden. Die anerkannten Rechnungslegungsstandards wollen demgegenüber die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einer Unternehmensgruppe wiedergeben (sog. True and fair view). Soweit eine Wertsteigerung eingetreten ist, werden Gewinne bereits vor der echten Realisation verbucht. Demgegenüber werden Verluste erst dann ausgewiesen, wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten. Grundsätzlich haben sämtliche Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe denselben Rechnungslegungsstandard anzuwenden.
Schritt 1: Prüfung, ob sich die Unternehmensgruppe im Anwendungsbereich be-
findet (Bst. a)
In den sachlichen Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fallen Unternehmensgruppen, die einen weltweiten Jahresumsatz von 750 Mio. Euro erreichen (Bst. a). Die Umsatzschwelle muss grundsätzlich in mindestens zwei der vier vorausgegangenen Geschäftsjahre erreicht werden. Bei unter- und überjährigen Geschäftsjahren erfolgt eine proportionale Berücksichtigung. Die entsprechenden Regeln finden sich insbesondere in Kapitel 1 der Musterregeln.
Gemäss OECD/G20 kann der Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ansässig ist, eine tiefere Umsatzschwelle für die Anwendung seiner IIR vorsehen. Hiervon betroffen können auch ausländische Unternehmensgruppen sein, die über Geschäftseinheiten in der Schweiz verfügen. Der Bundesrat könnte diesen tieferen Umsatzschwellen im Rahmen der Verordnung Rechnung tragen und die betroffenen Geschäftseinheiten der schweizerischen Ergänzungssteuer unterstellen (Abs. 4).
Der Begriff der Unternehmensgruppe ist gemäss den Musterregeln zu verstehen. Er umfasst mehrere Geschäftseinheiten. Bei diesen Geschäftseinheiten handelt es sich oft um eigenständige juristische Personen, aber bspw. auch Betriebsstätten fallen darunter. Entsprechend handelt es sich auch dann um eine Unternehmensgruppe, wenn eine einzige Kapitalgesellschaft lediglich über eine Betriebsstätte im Ausland verfügt. Als Geschäftseinheiten können insbesondere auch Personengesellschaften oder ein Trust gelten (Art. 1.3 und 10.1 der Musterregeln). Die Definition der Geschäftseinheiten gilt auch im nationalen Verhältnis. Damit bildet bspw. auch eine inländische Betriebsstätte einer inländischen Unternehmensgruppe eine Geschäftseinheit.
Der Kreis der Geschäftseinheiten, die zu einer Unternehmensgruppe gehören, wird in Artikel 1.2 und 1.3 der Musterregeln definiert. Dabei wird grundsätzlich auf den Konsolidierungskreis der obersten Muttergesellschaft abgestellt.
Schritt 2: Prüfung, ob die Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung unter-
schreitet (Bst. b)
Unternehmensgruppen, die gemäss Schritt 1 in den Anwendungsbereich fallen, unterliegen einer Ergänzungssteuer, wenn die massgebenden Steuern der Geschäftseinhei-