Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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schem Steuerrecht führen, so dass sich der massgebende Gewinn gemäss Musterregeln im Einzelfall wesentlich vom steuerbaren Gewinn gemäss schweizerischem Steuerrecht unterscheiden kann. Ein Unterschied liegt bspw. bei der im schweizerischen Recht vorgesehenen Abzugsfähigkeit von Steuern bei der Gewinnsteuer. Weiter ergeben sich in Bezug auf Beteiligungen und Beteiligungserträge Unterschiede. So kann gemäss schweizerischem Steuerrecht bspw. auch ein Mindestverkehrswert anstelle einer Quote genügen. Auch betr. Bewertung von Beteiligungserträgen kann es zu Abweichungen kommen. In der Schweiz sind bspw. erfolgswirksame Wertberichtigungen und Aufwertungen auf Beteiligungen zulässig, was die Musterregeln ausschliessen.

Die Musterregeln führen die vorgenannten Grundsätze detailliert aus und enthalten weitere Regelungen und Wahlrechte.

Artikel 3.4 f. der Musterregeln regeln die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten zwischen einzelnen Geschäftseinheiten.

Was zu den massgebenden Steuern gehört, hält Buchstabe c fest. Die Musterregeln äussern sich dazu in Kapitel 4. Demnach fallen namentlich darunter:

 Gewinnsteuern und Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Gewinnsteuer

erhoben werden. Dazu gehören in der Schweiz insbesondere die Gewinn-, Grundstückgewinn- und teilweise die Verrechnungssteuer als Quellensteuer.

Quellensteuern werden grundsätzlich jener Geschäftseinheit zugerechnet, die die entsprechenden Einkünfte erzielt. Wenn also beispielsweise eine ausländische einer Schweizer Geschäftseinheit eine Lizenzgebühr entrichtet, wird eine darauf erhobene Quellensteuer der Schweizer Geschäftseinheit zugerechnet. Betraglich beschränkt sich die Zurechnung auf die nicht-rückforderbare Quellensteuer (= Sockelsteuer) resp. die nicht anrechenbare Steuer. Dasselbe gilt, wenn die ausländische Geschäftseinheit Beteiligungserträge ausschüttet. Bei Erträgen aus massgebenden Beteiligungen (i.d.R. ab 10 Prozent) hingegen wird die Sockelsteuer jener Geschäftseinheit zugewiesen, die den Beteiligungsertrag ausrichtet.

 Steuern auf ausgeschütteten Gewinnen, auf fiktiven Gewinnausschüttungen und

Steuern auf bestimmten betriebsfremden Aufwendungen; dies ist relevant bei bestimmten, in der Schweiz nicht bekannten Ausschüttungssteuersystemen. Welche Ausschüttungssteuersysteme von der OECD/G20 akzeptiert werden, ist in Artikel 10.1 der Musterregeln dargelegt. Artikel 7.3 regelt die Funktionsweise der Regeln bei solchen Steuersystemen.

 Steuern auf einbehaltenen Gewinnen, auf Reserven sowie auf dem Grundkapital.

Für die Schweiz fällt die Kapitalsteuer darunter.

Im Ergebnis gelten damit vorwiegend die Gewinn- und Kapitalsteuern als massgebende Steuern. Von Bedeutung sind jedoch auch Quellensteuern – in der Schweiz mithin die Verrechnungssteuer.

Nicht zu den massgebenden Steuern gehören die Ergänzungssteuern.

Die vorgenannten massgebenden Steuern müssen gemäss Musterregeln der OECD/G20 in der Erfolgsrechnung der jeweiligen Geschäftseinheit verbucht sein. Die Musterregeln enthalten in Kapitel 4 dazu eine Reihe von Detailvorschriften.