Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufsicht des Bundes (Abs. 5)
Eine Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den Vollzug durch die Kantone soll eine einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen. Eine solche Aufsicht wird auch die internationale Akzeptanz des schweizerischen Regelwerks erhöhen. Gleichzeitig wird die ESTV die Kompetenz haben, die Verordnung mittels Praxisfestlegungen (Kreisschreiben) in für die Kantone verbindlicher Weise zu konkretisieren, was die Rechtssicherheit für die steuerpflichtigen Geschäftseinheiten erhöhen würde. Die konkrete Ausgestaltung der Aufsichtskompetenz wird in der Verordnung geregelt werden. Dabei wird auf der bestehenden Kompetenzordnung bei der direkten Bundessteuer aufgebaut werden können.
4.2.3 Ergänzungen und Abweichungen
Abs. 3 und 4
In der Kommentierung zu Ziff. 4.2.1 wurden bereits einige ergänzende Vorschriften zu den dort genannten Grundsätzen ausgeführt. Diese stützen sich auf Abs. 3. Zudem sind die nachfolgenden Ergänzungen bzw. Abweichungen (Abs. 4) zu erwähnen.
Abs. 4 erlaubt es dem Bundesrat von den vorangehenden Grundsätzen abzuweichen. Diese Kompetenz kann er an das EFD delegieren. Dabei bilden die Musterregeln der OECD/G20 resp. die Umsetzung anderer Staaten den Rahmen. Weiter sind auch zusätzliche Regelwerke (wie bspw. das Implementation Framework) zu beachten.
zu Schritt 1: Prüfung, ob sich die Unternehmensgruppe im Anwendungsbereich befindet
Die Musterregeln enthalten in Kapitel 6 präzisierende Vorschriften zu Umstrukturierungen, die teilweise auch für den Anwendungsbereich oder den massgebenden Gewinn (Schritt 2) von Bedeutung sind:
Umstrukturierung im vorangehenden oder im geprüften Geschäftsjahr (Art. 6.1
Musterregeln);
Ein- oder Austritt einer Geschäftseinheit während des Geschäftsjahres (Art. 6.2
Musterregeln);
Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Art. 6.3 Musterre-
geln).
Weiter gelangen die Bestimmungen von Artikel 6.5 der Musterregeln zu Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften zur Anwendung, für die die Umsatzschwelle gesamthaft berechnet wird.
Nicht in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fallen bestimmte staatliche Einrichtungen, internationale Organisationen und nicht gewinnstrebige Organisationen. Ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sind bestimmte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionsfonds) sowie Investment- und Immobilienfonds, sofern diese die oberste Muttergesellschaft verkörpern. Für die Bestimmung, ob die Umsatzschwelle erreicht ist, werden diese Rechtsträger jedoch berücksichtigt. Die nicht erfassten Geschäftseinheiten sind selbst dann ausgenommen, wenn sie Teil