Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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eines der Mindestbesteuerung unterliegenden Unternehmensgruppe sind. Unter bestimmten Voraussetzungen sind zudem Geschäftseinheiten, deren Wertanteile jeweils zu mindestens 85 Prozent oder 95 Prozent von gewissen ausgenommenen Geschäftseinheiten gehalten werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen (s. Art. 1.5.2 Musterregeln). Die Musterregeln sehen in Artikel 1.5.3 zudem ein Wahlrecht für eine Unternehmensgruppevor, ausgenommene Geschäftseinheiten dennoch der Mindestbesteuerung zu unterwerfen.
zu Schritt 2: Prüfung, ob die Unternehmensgruppe die Mindestbesteuerung un-
terschreitet
Die massgebenden Steuern sind grundsätzlich derjenigen Geschäftseinheit zuzuweisen, in der sie verbucht werden. Entsprechend werden sie im jeweiligen Sitzstaat für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt. Allerdings sehen die Musterregeln der OECD/G20 auch in diesem Zusammenhang verschiedene Spezial -und Detailvorschriften vor (bspw. für steuerlich transparente Geschäftseinheiten wie gewisse Fonds oder Trusts, CFC-Steuern, Steuern auf Beteiligungserträgen usw.; s. insb. Art. 4.3 Musterregeln).
Kapitel 4 der Musterregeln enthält auch Vorgaben für den Umgang mit sog. temporären Differenzen. Diese entstehen, wenn Ertrags- oder Aufwandsposten in unterschiedlichen Jahren für die Rechnungslegung und die Besteuerung erfasst werden. Die diesbezüglichen Regeln stützen sich grundsätzlich auf die Methode des sog. deferred tax accounting gemäss Musterregeln. Basis dabei bildet die periodengerechte Verbuchung in der Jahresrechnung. Dem Umstand, dass einen bestimmten Posten betreffende Steuern in einer anderen Periode anfallen können, wird dadurch Rechnung getragen, dass die tatsächlichen Steuern in dieser Periode um die später anfallenden Steuern (sog. latente Steuerschulden) korrigiert werden. Dies gilt analog für den umgekehrten Fall betr. sog. latente Steuerguthaben. Ziel dieser Normen ist es, dass aufgrund einer temporären Differenz keine Ergänzungssteuer geschuldet wird. Dabei werden jedoch bestimmte Anpassungen an den bestehenden Konten für latente Steuern vorgenommen. So ist bspw. die Anrechnung latenter Steuerverbindlichkeiten auf die massgebenden Steuern begrenzt und der latente Steueraufwand muss unter Umständen mit Blick auf die Mindestbesteuerung neu berechnet werden. Weiter ist bspw. auch eine Aufrechnung bestimmter verbuchter latenter Steuern vorgesehen, sofern diese nicht innerhalb der folgenden fünf Steuerjahre bezahlt werden.
zu Schritt 3: Ermittlung des Ergänzungssteuersatzes
In gewissen Spezialfällen wird der Steuersatz nicht pro Staat, sondern pro Untergruppe in einem Staat oder pro Geschäftseinheit ermittelt. Insbesondere wird der Steuersatz bei staatenlosen Geschäftseinheiten sowie bei gewissen einzelnen Geschäftseinheiten, an welchen die Muttergesellschaft direkt oder indirekt 30 Prozent oder weniger der Eigentumsanteile hält, pro Geschäftseinheit ermittelt (Art. 5.1.1 sowie 5.6.2). Weiter wird in bestimmten Konstellationen der Steuersatz für gewisse Untergruppen oder gewisse Arten von Geschäftseinheiten oder Einheiten separat pro Staat berechnet (s. insb. Art. 5.1.3 und 7.4. betreffend Investmentgesellschaften, Art. 5.6.1 betreffend Geschäftseinheiten, an welchen die Muttergesellschaft direkt oder indirekt