Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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30 Prozent oder weniger der Eigentumsanteile hält sowie Art. 6.4.1 (a) betreffend bestimmte Einheiten, welche der Definition von Joint-Ventures gemäss den Musterregeln entsprechen).

zu Schritt 4: Berechnung der Ergänzungssteuer

Bei den Personalkosten sind grundsätzlich die effektiven Kosten für die in einem Staat tätigen Mitarbeitenden massgebend. Bei den Sachanlagen ist grundsätzlich der Buchwert der im selben Staat gelegenen Sachanlagen nach Massgabe des anerkannten Rechnungslegungsstandards der im gleichen Staat gelegenen Sachanlagen massgebend. Nicht für den Substanzabzug qualifizieren insbesondere der Personalaufwand im Zusammenhang mit der internationalen Schifffahrt sowie bestimmte Grundstücke.

Die Unternehmensgruppe verfügt über ein Wahlrecht, den Substanzabzug nicht anzuwenden (Art. 5.3.1 Musterregeln). Zudem sehen die Musterregelungen auch hier weitere Detailregelungen vor (Art. 5.3).

Die Höhe der Ergänzungssteuer pro Staat muss ggf. auf Grund von Korrekturen in Vorjahren angepasst werden. Dazu äussert sich Artikel 5.4 der Musterregeln.

Die Regelung der OECD/G20 sehen eine de-minimis Regelung vor (Art. 5.5). Demnach kann die Ergänzungssteuer für einen Staat entfallen, wenn bestimmte Schwellenwerte unterschritten werden.

Artikel 6.4 schliesslich enthält Vorschriften für gewisse Geschäftseinheiten, die als Joint-Ventures im Sinne der Musterregeln gelten. Abschliessend kann vorliegend auf weitere detaillierte Regelungen betr. Umstrukturierungen und Holdingstrukturen (Kap. 6), spezielle Steuerregimes (Kap. 7), Übergangsbestimmungen (Kap. 9), zur Lage der Geschäftseinheiten (Art. 10.3) sowie den anerkannten Rechnungslegungsstandards (Art. 10.1) hingewiesen werden.

zur Veranlagung/Deklarationspflichten

Die Deklarationspflichten sollen zusammen mit dem Verfahrensrecht, dem Strafrecht sowie dem Rechtsmittel in der Verordnung geregelt werden.

Da die internationalen Vorgaben gemäss Planung der OECD/G20 zum Verfahren erst im Verlaufe dieses Jahres feststehen werden, bestehen hinsichtlich der praktischen Abwicklung noch viele Fragen. Erst im Anschluss daran können die verfahrensrechtlichen Fragen in der Schweiz geklärt werden. Denkbar ist es, dass im Einzelfall ein Leadkanton definiert wird, der den anderen beteiligten Kantonen einen rechtlich nicht verbindlichen Vorschlag für die Aufteilung der Ergänzungssteuer auf die einzelnen Geschäftseinheiten zukommen lässt. Dies würde es auch ermöglichen, einen zentralen Ansprechpartner für die Unternehmensgruppe zu definieren. Denkbar ist auch, dass die Deklarationspflichten der Unternehmensgruppe für die Zwecke der nationalen Umsetzung ergänzt werden.