Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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tentbox kalkuliert. Soweit eine Patentbox genutzt wird, wird nochmals unterschieden, ob 20 Prozent oder 60 Prozent des Ertrags in der Patentbox besteuert wurden. Für diese Modellkonzerne lassen sich schweizweite gewichtete Durchschnittssteuerbelastungen kalkulieren. Daraus ergibt sich eine schweizweite Steuerbelastung von knapp 12 Prozent.
empirische Steuerbelastung: Eine zweite Option sind empirische, kantonal diffe-
renzierte Steuerbelastungsmasse, welche die Einnahmen aus der DBST und den Kantons- und Gemeindesteuern in Relation zur Bemessungsgrundlage der DBST setzen. Die letzten verfügbaren Daten bilden jedoch die Situation vor dem Inkrafttreten der STAF, d.h. die Jahre 2017 und 2018, ab. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Steuerbelastung von etwa 13.5 Prozent.
Effektive statutarische Steuerbelastung: Die dritte Option ist die Verwendung ef-
fektiver statutarischer Steuersätze. Diese sind angemessen, wenn die OECD/G20- Bemessungsgrundlage exakt derjenigen der DBST entspricht. Wird unterstellt, dass 30 Prozent des DBST-Ertrags für die Patentbox qualifizieren17,, ergibt sich eine schweizweite effektive statutarische Steuerbelastung von etwa 14.5 Prozent (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1: Steuerbelastungsmasse
Kanton** BAK Taxation empirischer effektiv statuta-Index* Steuersatz* rischer Steuersatz*
Aarau 14.06% 18.28% 16.29%
Herisau 9.84% 12.14% 12.61%
Appenzell 9.74% 11.33% 11.94%
Liestal 11.07% 14.45% 17.54%
Basel 10.49% 15.14% 13.17%
Bern 15.75% 15.07% 18.27%
Freiburg 11.34% 12.88% 13.74%
Genf 12.67% 17.20% 15.83%
Glarus 10.44% 12.63% 14.26%
Chur 12.27% 17.65% 17.05%
Delsberg 11.79% 17.77% 16.28%
Luzern 10.28% 11.37% 13.74%
Neuenburg 10.78% 14.20% 12.88%
Stans 9.28% 10.19% 11.17%
17 Wenn weniger als 30 Prozent der Erträge für die Patentbox qualifizieren, kann die Gewichtung insofern begründet werden, da in der STAF weitere Sondermassnahmen (Abzug für Eigenfinanzierung und F&E-Inputförderung) beschlossen wurden, die nicht explizit modelliert wurden, die aber ebenfalls zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen.