Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten

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5.3.1 Annahmen

Die Schätzung der Aufkommenseffekte erfolgt primär mit Hilfe der Statistiken der DBST. Betroffen sind schweizerische Unternehmensgruppen sowie die schweizerischen Geschäftseinheiten ausländischer Unternehmensgruppen, deren Steuerbelastung unterhalb der Mindestbesteuerung liegt. Des Weiteren müssen die Unternehmensgruppen hinreichend gross sein. Diese Unternehmensgruppen können nicht direkt aus der Statistik der DBST bestimmt werden. Es bedarf einer Schätzung.

Der Aufkommenseffekt aus der schweizerischen Ergänzungssteuer ergibt sich, indem auf die relevanten Gewinne die Differenz aus der Mindeststeuerbelastung von 15 Prozent und der effektiven Steuerbelastung erhoben wird. Die Schätzung bildet lediglich die Differenz zwischen heutiger Schweizer Steuerbelastung und der Mindeststeuerbelastung (sog. Steuersatzeffekt) ab.13 Nicht abgebildet wird der Unterschied der schweizerischen Bemessungsgrundlage zur der OECD/G20 Bemessungsgrundlage (sog. Bemessungsgrundlageneffekt). Selbst eine qualitative Einschätzung, ob die OECD/G20-Bemessungsgrundlage breiter oder enger ausfallen wird als die schweizerische, ist (zumindest derzeit) nicht möglich.

Um die Schätzung durchzuführen ist eine Bestimmung der relevanten Steuerbelastung und der relevanten aggregierten Bemessungsgrundlage der betroffenen Unternehmensgruppen nötig. Folgende Annahmen liegen den Schätzungen zugrunde:

 massgebende Steuern: Für die Kalkulation der Steuerbelastungen wurden Ge-

winn- und Kapitalsteuer berücksichtigt. Weitere massgebende Steuern (Sockelsteuern betr. Verrechnungssteuer/ausländischen Quellensteuern, Grundstückgewinnsteuer und dgl.) wurden mangels Datengrundlage nicht berücksichtigt. Dieser Effekt sorgt für sich genommen für eine Überschätzung der Mehreinnahmen, da zu tiefe Steuerbelastungen zugrunde gelegt werden.

 ausgenommene Unternehmensgruppen oder Geschäftseinheiten/massgebende

Gewinne: Die Statistik der direkten Bundessteuer enthält keine Informationen über die Branchentätigkeit der Unternehmen. Deshalb ist es nicht möglich, die von der Säule 2 ausgenommenen Branchen bzw. Aktivitäten (bspw. Investmentfonds als Muttergesellschaft, Schifffahrt) aus der Schätzung auszuschliessen. Dieser Effekt sorgt für sich genommen für eine Überschätzung der Mehreinnahmen, da eine zu breite Basis zugrunde gelegt wird.

 sachlicher Anwendungsbereich: Die Schweiz erfasst alle Unternehmensgruppen,

die einen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erwirtschaften. Sofern der Sitzstaat der obersten Muttergesellschaft tiefere Umsatzgrenzen für die Anwendung seiner IIR festlegt, wird dieser Effekt in den Schätzungen nicht aufgefangen. Diese Annahme sorgt für sich genommen für eine Unterschätzung der Mehreinnahmen, falls die Schweiz auch in diesen Fällen besteuern wird.

 Staatenspezifische Besonderheiten: Staatenspezifische Besonderheiten (nament-

lich USA betr. GILTI) sind in der Schätzung nicht berücksichtigt.

13 Gleichwohl werden Unterschiede der kantonalen Bemessungsgrundlage aus der Nutzung einer Patentbox und der Bemessungsgrundlage für die DBST bei der Kalkulation der effektiven Steuerbelastung berücksichtigt.