Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/6: Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen (Umsetzung des OECD/G20-Projekts zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft) · 59 Seiten
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temporäre Schwankungen: Es wird – je nach Statistik – ein Jahr betrachtet, bzw.
der Mittelwert über 2 Jahre gebildet. Die wirtschaftliche Situation von Unternehmensgruppen kann im Zeitverlauf aber Schwankungen unterliegen. Die Schätzung abstrahiert von solchen temporären Schwankungen. Es ist unklar, ob daraus eine Über- oder Unterschätzung resultiert.
Substanzabzug: Der Substanzabzug wird in Höhe von 8 Prozent der Sachanlagen
und 10 Prozent der Lohnsumme berücksichtigt und mit Hilfe von Angaben aus der CbCR-Statistik geschätzt.14 Diese enthält allerdings nur Angaben zu den Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, nicht aber zu den Entgelten der Beschäftigten. Es wird ein durchschnittlicher Arbeitgeber-Bruttolohn von 130 000 Franken pro Vollzeitäquivalent angenommen. Der Substanzabzug führt im Durchschnitt zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage von 20 Prozent, d.h. die auf Basis der DBST ermittelte aggregierte geschätzte Bemessungsgrundlage wurde um 20 Prozent gekürzt. Ob eine Unter- oder Überschätzung der Mehreinnahmen resultiert, kann nicht eindeutig bestimmt werden. Liegt der tatsächliche durchschnittliche Lohnsatz tiefer (höher) als 130 000 Franken, resultiert eine Unterschätzung (Überschätzung) der Mehreinnahmen, da der Substanzabzug zu hoch (tief) und somit die aggregierte geschätzte Bemessungsgrundlage zu tief (hoch) angesetzt wurden.
Interaktion mit Säule 1: Die Interaktion zwischen Säule 1 und Säule 2 wird nicht
berücksichtigt. Dieser Effekt sorgt für sich genommen für eine Überschätzung der Mehreinnahmen, da nicht berücksichtigt wird, dass sich infolge von Säule 1 die effektive Steuerbelastung der Unternehmensgruppen erhöhen und damit das Zugriffspotenzial einer schweizerischen Ergänzungssteuer reduzieren könnte.
Verhaltensanpassungen: Die Schätzung abstrahiert von Verhaltensanpassungen.
Diese Annahme führt zu einer Überschätzung der Mehreinnahmen. Es ist unklar, ob aus der Reform nach Abschluss der Verhaltensanpassungen Mehr- oder Mindereinnahmen resultieren.
5.3.2 Bestimmung der betroffenen Unternehmensgruppen und der Höhe der schweizerischen Ergänzungssteuer
Bestimmung der aggregierten Bemessungsgrundlage für die Schätzung der von der Reform betroffenen Unternehmensgruppen
Die aggregierte Bemessungsgrundlage der DBST für die Schätzung wurde anhand des Durchschnittswerts von 2017 und 2018 bestimmt. Dies sind die beiden zuletzt verfügbaren Perioden. Die Bemessungsgrundlage der DBST belief sich auf etwas weniger als 150 Mrd. Franken. Zuzüglich der Gewinn- und Kapitalsteuereinnahmen ergibt sich eine geschätzte Bemessungsgrundlage von etwas mehr als 170 Mrd. Franken vor Steueraufwand. Da die DBST-Statistik auf Daten der einzelnen Unternehmenseinhei-
14 Nicht berücksichtigt wurde jedoch, dass sich der Substanzabzug im Laufe der Zeit reduziert. Nach einer 10jährigen Transitionsphase wird dieser 5% Prozent der Lohnsumme und der Sachanlagen betragen. Im Vergleich zu den in Ziffer 5.3.3. aufgeführten Schätzungen dürften die Mehreinnahmen vor Verhaltensanpassungen nach der Übergangsperiode nochmals um etwa 150 Mio. Franken höher ausfallen, da der Substanzabzug geringer ausfällt.