Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Investitionspflicht nach Artikel 24b FiG gilt hingegen sowohl für Unternehmen, die «in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen» als auch für Unternehmen, die «in der Schweiz Filme … über elektronischen Abruf oder Abonnementsdienste anbieten». «Filme zeigen» Fernsehveranstalter, die Filme in ihren (linearen) Programmen haben, aber auch Unternehmen, die deren Programme (linear) weiterverbreiten oder diese zeitversetzt, also nonlinear zum Abruf anbieten. Beide fallen nicht unter den Veranstalterbegriff nach RTVG. Der Entwurf definiert deshalb das lineare Zeigen von audiovisuellen Inhalten (Programmen im Sinne des RTVG) als «Fernsehdienst» (Bst. b).

Der Begriff «Filmangebot» (Bst. a) umfasst sowohl die linear gezeigten Programme, wie sie in Artikel 2 Buchstabe a RTVG definiert sind, wie auch die nonlinear angebotenen Filmkataloge.

Vom FiG nicht erfasst werden Dienste, die lediglich Dritten eine Plattform anbieten (user generated content), die audiovisuellen Inhalte aber nicht selber auswählen, insofern auch keinen «Filmkatalog» zusammenstellen. Dies in Übereinstimmung mit dem EU-Recht.

Art. 4 und 5 (Ausnahmen)

Das FiG nimmt verschiedene Kategorien von Unternehmen von den Verpflichtungen zur Vielfalt aus. Der Entwurf orientiert sich, soweit sinnvoll und mit dem FiG vereinbar, an der europäischen Richtlinie 2010/13/EU.

Es ist vorgesehen, die für eine Ausnahme notwendigen Angaben bereits auf dem Formular zu erfassen, welches für die Registrierung eingereicht wird, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Damit dürfte ein separates Gesuchsverfahren in der Regel nicht nötig sein (vgl. auch Art. 24).

Ausgenommen wird:

- Wer den Mindestumsatz nicht erreicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. a). Aufgrund der parlamentarischen Diskussion wird der massgebliche Umsatz gegenüber der Regelung nach RTVG (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RTVV) heraufgesetzt von 1 auf 2.5 Millionen Franken. Massgeblich ist der Umsatz, der in der Schweiz erzielt wird;

- Wer gar keine oder weniger als insgesamt 12 lange anrechenbare Filme pro Kalenderjahr zeigt oder anbietet (Art. 4 Abs. 1 Bst. b).

Auf Gesuch hin ausgenommen wird:

- Wer ausschliesslich Filme aus einem sehr beschränkten Segment zeigt oder anbietet, in dem es keine Filme europäischer oder schweizerischer Produktion gibt (Art. 4 Abs. 2 Bst. a);

- Wer sein Programm oder seinen Katalog nicht selber zusammenstellt, sondern von Dritten übernimmt und unverändert anbietet (namentlich Replay-TV oder zeitversetztes Fernsehen). Solche Unternehmen wählen die Zusammensetzung ihres Filmangebots nicht aus. Von ihnen zu verlangen, dass sie die europäische Quote einhalten oder das Schweizer Filmschaffen berücksichtigen, ist mit dem Normzweck nur schwer vereinbar, deshalb nimmt das FiG sie aus (vgl. Art. 24a Abs. 3 Bst. c und Art. 24e Abs. 2 Bst. c). Insbesondere die Verpflichtung das Schweizer Filmschaffen zu berücksichtigen, führte für sie faktisch zu einer reinen Abgabepflicht. Damit diese Unternehmen ausgenommen werden können, braucht es allerdings den Nachweis, dass die Dritten ihren Vielfaltspflichten nachkommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Wer hingegen Änderungen am Programm vornimmt, beispielsweise eigene Werbung einspielt, untersteht grundsätzlich den Bestimmungen des Filmgesetzes.

Ausgenommen sind gestützt auf die gesetzlichen Regelungen (Art. 24a Abs. 2 und 24b Abs. 2 FiG). auch Unternehmen, die Sitz im Ausland haben und ihr Filmangebot nicht spezifisch auf die Schweiz und das Schweizer Publikum ausrichten, sondern in der Schweiz lediglich empfangbar sind. Artikel 5 nennt die massgeblichen Kriterien für die Abgrenzung. Wer Angebote in Schweizer Franken bewirbt, Werbung von Schweizer Kunden zeigt oder weitere Medieninhalte wie Nachrichten oder Meteo thematisch auf die Schweiz ausrichtet, zielt auf Schweizer Publikum und ist vom FiG erfasst, sofern die Einnahmen aus der Schweiz den Mindestumsatz übersteigen.