Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 17 (Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen)

Massgeblich für die Anrechenbarkeit der Investitionen ist nicht der Zeitpunkt, in dem eine (vertragliche) Verpflichtung eingegangen wird, sondern der Zeitpunkt deren Erfüllung (Zahlung oder Ausstrahlung). Damit wird einerseits der vierjährigen Investitionsperiode Rechnung getragen, aber auch dem Umstand, dass Filmprojekte manchmal nicht wie geplant zustande kommen. So können nachträgliche Korrekturen weitgehend ausgeschlossen werden.

Art. 18 (Grundsatz)

Fernseh- und Abrufdienste deklarieren wie andere Unternehmen periodisch ihre Umsätze gegenüber der ESTV. Auch ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Einnahmen erzielen, müssen diese gegenüber der ESTV deklarieren (Bezugssteuer). Es liegt deshalb nahe, auf die deklarierten MWST-Umsätze abzustellen. Massgeblich für die Berechnung der 4% ist nur der in der Schweiz erzielte Umsatz ohne allfällige Auslandumsätze und ohne Mehrwertsteuer (MWST-Formular Ziffer 200 abzüglich Ziffern 221 und 235).

Im Filmgesetz ist eine Umsatzabgrenzung nur vorgesehen für die Unternehmen, die Netze anbieten (Art. 24d Abs. 2 FiG, Art. 21 FQIV) und für die Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben (Art. 24d Abs. 1 FiG). Letztere sind nur mit ihren Inlandumsätzen investitionspflichtig, die sie gegenüber der ESTV deklarieren müssen. Fernseh- und Abrufdienste, die den Grossteil ihrer Einnahmen nicht mit Filmangeboten oder nicht mit anrechenbaren Filmen erzielen, werden gleichbehandelt (Art. 19 und Art. 20).

Art. 19 (Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen mit mehreren eigenständigen Filman-

geboten)

Die massgeblichen Bruttoeinnahmen werden reduziert, wenn Fernseh- und Abrufdienste, die mehrere separate Programme respektive Filmkataloge verantworten, belegen, dass sie ihre Einnahmen mehrheitlich mit Filmangeboten ohne anrechenbare Filme erzielen. Das dürfte namentlich der Fall sein, wenn auf einem Kanal ausschliesslich Sportübertragungen, Diskussionssendungen oder Nachrichten gesendet werden. Ist keine nachvollziehbare Einnahmenabgrenzung möglich, oder werden Filme gratis gezeigt oder angeboten, so ist der Anteil aufgrund der entsprechenden Anteile am Betriebsaufwand zu ermitteln. Die Berechnung anhand des Betriebsaufwands war bereits Praxis unter dem RTVG (vgl. Art. 6 RTVV).

Art. 20 (Massgebliche Bruttoneinnahmen bei Unternehmen mit Einnahmen ohne Zusammen-

hang mit dem Filmangebot)

Die massgeblichen Bruttoeinnahmen werden auch reduziert, wenn ein Unternehmen den Grossteil seiner Umsätze nicht mit dem Filmangebot erzielt, beispielsweise, weil es hauptsächlich Clouddienste anbietet oder Software verkauft oder hauptsächlich Onlinehandel mit Büchern oder Computern betreibt. Umsatzabgrenzungen werden nur vorgenommen, wenn die betroffenen Unternehmen diese mit geeigneten Dokumenten gegenüber dem BAK offenlegen bzw. nachweisen.

Art. 21 (Massgebliche Bruttoeinnahmen bei Unternehmen, die Netze betreiben)

Für Netzbetreiber, die Filme zeigen oder anbieten, sieht Artikel 24d Absatz 2 FiG vor, dass die Bruttoeinnahmen massgeblich sind, die ihnen aus dem Filmangebot zufliessen. Artikel 21 regelt, wer als Netzbetreiber gilt, und nennt die massgeblichen Einnahmen.

4. Kapitel: Verfahren Art. 22-24

Im ersten Abschnitt werden die für die Registrierung erforderlichen Angaben genannt (Art. 23). Es ist ein öffentliches Register und dient insofern auch der Transparenz (Art. 22). Bei der Registrierung prüft das BAK, welche gesetzlichen Pflichten anwendbar sind und es teil diese den Unternehmen mit (Art. 24). Die in Artikel 23 Absatz 2 verlangten Angaben dienen dazu, frühzeitig zu klären, ob und gegebe-