Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten
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massgebend sein für den Zugang der Filmprojekte zu öffentlicher Filmförderung.
Die massgebenden Bestimmungen (wie Definition der Abrufdienste, Berechnung der Quote, Territorialität der Investitionspflicht, Subsidiarität der Berichterstattungspflicht) sind so ausgestaltet, dass sie mit der EU-Richtlinie über die audiovisuellen Mediendienste (AVMD-Richtlinie) vereinbar sind.
Die Ausführungsbestimmungen zum revidierten FiG sind im vorliegenden Entwurf enthalten. Der vorliegende Entwurf der FQIV ist analog zur Filmverordnung (FiV) aufgebaut und in 7 Kapitel unterteilt:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen.
2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten
3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
4. Kapitel: Verfahren
5. Kapitel: Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen
6. Kapitel: Datenschutz und Information der Öffentlichkeit
7. Kapitel: Schlussbestimmungen.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 (Anrechenbare Filme)
Artikel 2 des Filmgesetzes definiert in seinem ersten Absatz «Film» als gestaltetes Bewegtbild und nennt im zweiten Absatz die drei Gruppen von Mitwirkenden, die einen «Schweizer Film» ausmachen: Schweizer Autorenschaft, Schweizer Produktionsfirma und – soweit möglich – Beteiligung von Schweizer Filmschaffenden und filmtechnischen Betrieben.
Das Filmgesetz knüpft an die Tatsache an, dass ein Unternehmen in der Schweiz auf elektronische Weise «Filme» zeigt oder anbietet. Wer nur vereinzelt «Filme zeigt, ist von einigen Verpflichtungen ausgenommen (Art. 24a Abs. 3 Bst. b und Art. 24e Abs. 2 Bst. b FiG). Was «Film» ist und was nicht, ist damit zentral.
Der vorliegende Entwurf konkretisiert in Artikel 2 der Verordnung, welche gestalteten Bewegtbilder als Film anrechenbar sind und entsprechende Verpflichtungen auslösen. Er folgt der bisherigen Praxis zum RTVG (Art. 6 RTVV): ein Film muss demnach von seiner Autorin oder seinem Autor narrativ gestaltet werden und den Kategorien Dokumentarfilm, Spielfilm, Animationsfilm oder Experimentalfilm zugeordnet werden können. Im Parlament wurde diskutiert, dass auch Serien künftig anrechenbar sein müssten, sie werden deshalb explizit erwähnt.
Andere audiovisuelle Inhalte gelten nicht als anrechenbare Filme (Abs. 2): Ausgeschlossen werden Livesendungen, Aufzeichnungen und tagesaktuelle Reportagen, ebenso Unterhaltungssendungen, Talkshows, Docu Soaps und Computerspiele. Wer nur solche Inhalte zeigt, wird von den filmgesetzlichen Pflichten (Quoten- und Investitionspflicht) nicht erfasst.
Ausgeschlossen werden auch diejenigen Filme, die nach dem Filmgesetz nicht förderbar sind, wie didaktische Filme, Werbefilme, Filme mit pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten (Art. 16 FiG). Vom BAK nicht förderbar aber für Investitionen anrechenbar sind Auftragsproduktionen (vgl. Art. 12 Abs. 2).
Wie unter dem RTVG ist der Filmbegriff symmetrisch, d.h. die Anforderung an die Filme, die die Vielfaltspflichten auslösen sind dieselben wie an die Filme, die für die Erfüllung der Investitionspflicht in Frage kommen.
Art. 3 (Weitere Begriffe)
Artikel 24a FiG nimmt «elektronische Abruf oder Abonnementsdienste» in Pflicht, d.h. nur nonlineare Angebote. Zu den «elektronischen Abruf- oder Abonnementsdienste» gehören Anbieter wie Netflix, die Filmkataloge im Internet anbieten, aber auch weitere Unternehmen, die – nebst anderen Dienstleistungen oder Produkten – auch Filme zum Abruf anbieten. Der Begriff Abonnement impliziert eine Bezahlung, aber «Abruf» kann bezahlt sein oder kostenlos, d.h. in der Regel werbefinanziert. Der Entwurf definiert deshalb nonlineare Angebote als «Abrufdienst» (Bst.c).