Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten

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Art. 31 und 32 (Fälligkeit und Verjährung der Ersatzabgabe)

Die letzten Artikel des 4. Kapitels regeln die Fälligkeiten einer allfälligen Ersatzabgabe, die Zahlungsfristen, den Vollzug der Ersatzabgabe (Art. 31) sowie deren Verjährung (Art. 32).

5. Kapitel, Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen

Das Kapitel umfasst einerseits Organisationsbestimmungen (Art. 33), andererseits allgemeine Verfahrensbestimmungen, wie das Recht, zusätzliche Auskünfte zu verlangen oder bei Dritten einzuholen (Art. 35).

6. Kapitel, Datenschutz und Information der Öffentlichkeit

Seitens des BAK ist der Datenschutz in Artikel 36 geregelt. Artikel 37 regelt demgegenüber abschliessend, welche Daten vom BAK in welcher Form publiziert werden.

7. Kapitel, Schlussbestimmungen

Art. 38 (Änderung eines anderen Erlasses)

Da die Verpflichtung der Fernsehdienste, ins unabhängige Schweizer Filmschaffen zu investieren, neu im Filmgesetz geregelt ist, kann die entsprechende Verordnungsbestimmung in der RTVV aufgehoben werden.

Art. 39 (Übergangsbestimmungen)

Artikel 39 regelt den Übergang vom alten zum neuen Recht und den Wechsel in der Zuständigkeit vom BAKOM zum BAK. Die Investitionspflicht nach Artikel 7 RTVG besteht für die Fernsehveranstalter mit nationalem und sprachregionalem Programmangebot noch bis Ende 2023. Die Berichterstattung für das Jahr 2023 erfolgt wie bisher gegenüber dem BAKOM und wird von diesem kontrolliert (Abs. 1).

Investitionen von Fernsehveranstaltern, die vom BAKOM bereits unter RTVG angerechnet worden sind, sind unter dem Filmgesetz kein zweites Mal anrechenbar (Abs. 2). Dies betrifft insbesondere verpflichtete Investitionsbeiträge von Fernsehveranstaltern, die vom BAKOM praxisgemäss bereits angerechnet wurden, effektiv aber noch nicht zur Auszahlung gekommen sind.

Für alle bereits aktiven Fernseh- und Abrufdienste beginnt die neue vierjährige Investitionsperiode am 1. Januar 2024 zu laufen (Abs. 3).

Die bisher meldepflichtigen Abrufdienste erfüllen ihre Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 formal nach bisherigem Recht (Abs. 5). Materiell ändert sich für sie nichts.