Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
nenfalls welche Meldepflichten und Berichterstattungspflichten bestehen. Registrieren müssen sich alle, die in der Schweiz Filme in ihren Programmen zeigen oder auf Abruf anbieten, unabhängig vom Umsatz oder von der Anzahl Filme. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind nur die Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz lediglich empfangbar sind, aber mit ihrem Angebot nicht auf Schweizer Publikum abzielen.
Art. 25 (Berichterstattung)
Absatz 1 regelt die Berichterstattungspflicht der Abrufdienste bezüglich der europäischen Quote. Fernsehdienste unterstehen diesbezüglich der Aufsicht des BAKOM.
Absatz 2 zählt die Unterlagen auf, mittels derer Fernseh- und Abrufdienste die Erfüllung der Investitionspflicht dokumentieren.
Absatz 3 betrifft nur die befreiten Fernseh- und Abrufdienste.
Art. 26 (Ausnahmen von der Berichterstattung)
Die aufgeführten Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht über die europäische Quote ergeben sich aus einerseits aus der Zuständigkeit des Sitzstaats bei ausländischen Abrufdiensten mit Sitz in der EU (lit.a), andererseits aus der Zuständigkeit des BAKOM für die Programme von Fernsehveranstaltern (lit. b und c). Catch-up bis zu 7 Tage wird praxisgemäss noch zur Fernsehnutzung gerechnet und mit den Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften über den GT 124 abgerechnet.
Art. 27 (Meldung der bezahlten Abrufe)
Nach Artikel 24i FiG müssen alle Abrufdienste, die in der Schweiz Filme gegen Entgelt anbieten (Einzelkauf, Abo) ihre Verkäufe pro Titel melden. Die Meldepflicht gilt deshalb auch für Abrufdienste, die nach Artikel 4 ausgenommen sind, namentlich, weil sie den Mindestumsatz nicht erreichen oder weil sie Angebote Dritter unverändert anbieten. Sie gilt hingegen nicht für Abrufdienste, die sich nach Artikel 24a Absatz 2 und 24b Absatz 2 FiG nicht an das Schweizer Publikum richten (Abs. 2 Bst. b).
Die pro Filmtitel bezahlte Abrufe müssen dem Bundesamt für Statistik gemeldet werden. Es müssen nur Filme über 60 Minuten gemeldet werden. Die pro Film gemeldeten Abrufe werden nicht veröffentlicht, damit mögliche Rückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 37).
Art. 28 (Jährliche Kontrolle der Investitionspflicht)
Um die Planbarkeit der Investitionen zu erleichtern und unliebsamen Überraschungen am Ende der vierjährigen Investitionsperiode vorzubeugen, ist vorgesehen, den Jahresumsatz und die bereits getätigten Investitionen jährlich zu prüfen und festzuhalten.
Für den Fall, dass ein Unternehmen die Mitwirkung vollständig verweigert, wird der massgebliche Umsatz geschätzt werden müssen, um den zu investierende Betrag zu berechnen (Abs. 3). Amtshilfeweise eingeholte Auskünfte, namentlich der ESTV, und Vorjahreszahlen können zur Plausibilisierung dienen.
Art. 29 (Verfügung der Ersatzabgabe)
Ein allfälliger Fehlbetrag zwischen geschuldeten und effektiv getätigten Investitionen wird erst nach Ablauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt. Mehrinvestitionen sind freiwillig und nicht auf eine nächste Investitionsperiode übertragbar, Artikel 24b Absatz 1 FiG verlangt «jährlich mindestens 4 Prozent».
Art. 30 (Veränderungen innerhalb der Investitionsperiode)
Veränderungen in der Unternehmensstruktur oder beispielsweise die Einstellung des Angebots innerhalb der vierjährigen Investitionsperiode ziehen eine Zwischenabrechnung nach sich.
4 https://www.suissimage.ch/download-tarife