Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten
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Art. 15 und 16a
Infolge der Revision von Artikel 24 FIG entfällt die Meldepflicht der geförderten Produktionsunternehmen (Art. 15 FiV) und die Meldepflicht für Tonbildträger (Art. 16b FiV). Letztere werden kaum mehr verkauft und es war in der Vergangenheit schwierig, Mehrfachmeldungen entlang der Lieferkette zu bereinigen. Die Meldepflicht der Abrufdienste, die ihre Filme gegen Entgelt anbieten (Einzelkauf, Abo), richtet sich ab 2024 nach der neuen Verordnung über die Investitions- und Quotenpflicht (FIQV), entsprechend kann Artikel 16a aufgehoben werden.
Die Meldungen der Kino- und Verleihunternehmen genügen für die Filmstatistik. Verleih und Kino melden, wie bisher, jeden Film, auch kurze Filme. Inhaltlich wurde Artikel 15 entschlackt. Die Daten werden vom Dachverband PROCINEMA aufbereitet und an das Bundesamt für Statistik übermittelt. Die Kinoeintritte pro Titel werden von PROCINEMA gestützt auf den Statuten des Branchenverbandes veröffentlicht (Art. 22 Statuten PROCINEMA).
Art. 17 Abs. 1 und Abs.3
Präzisierung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Erfassung der meldepflichtigen Daten (Bundesamt für Statistik).
Die dem BFS gemeldeten Kinoeintritte und bezahlten Abrufe unterstehen dem Statistikgeheimnis (Art. 14 und 15 BStatG, SR 431.01).
Art. 18 Abs. 1 und 2
Die Organisationsbestimmungen der Eidgenössischen Filmkommission (EFiK) werden präzisiert und aktualisiert. Im Zuge der letzten Legislatur wurde die Eidgenössische Filmkommission, welche die Behörden in filmpolitischen Fragen berät, von 15 auf 7 Mitglieder reduziert und das Anforderungsprofil der Kommissionsmitglieder angepasst (neu Fachleute aus den Bereichen der Filmverwertung, des Filmrechts sowie der Filmkultur, Verzicht auf eine Vertretung der Kantone).
2. Teil: Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV)
Das revidierte Filmgesetz erfasst neu Unternehmen, die in der Schweiz auf elektronische Weise Filme in ihren Programmen zeigen oder Filme über Abonnements- oder Abrufdienste anbieten. Diese Bereiche werden in einer neuen Verordnung geregelt. Diese Verordnung regelt die Registrierung der Fernseh- und Abrufdienste, die Filme in der Schweiz anbieten, sowie die Ausnahmen von der Investitionspflicht, die bereits im Parlament diskutiert worden sind (minimaler Jahresumsatz, minimale Anzahl angebotener Filme, Spezialprogramme, usw.).
Die Minimalschwellen für die Ausnahmen von der Investitionspflicht und für die Quote richten sich in der Verordnung nach den Ansätzen, die vom Bundesrat in der parlamentarischen Beratung bereits kommuniziert wurden (2.5 Millionen Franken Umsatz, 12 Filme pro Jahr)2.
Die Quotenpflicht gilt nur für Abrufdienste (mit denselben Ausnahmen). Die Quotenpflicht für Fernsehveranstalter richtet sich weiterhin nach Art. 7 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG, SR 784.40)
Die seit 2016 bereits geltende Meldepflicht3 gilt nur für Abrufdienste, die lange Filme gegen Entgelt anbieten.
Die FQIV konkretisiert die Modalitäten der anrechenbaren Aufwendungen für das unabhängige Filmschaffen. Die Bedingungen von Ankauf, Auftragsproduktion und Koproduktion bezüglich der Art und Dauer der Auswertungsrechte richten sich nach den heute branchenüblichen Konditionen für unabhängige audiovisuelle Produktionen. Die Unterscheidung zwischen Koproduktion und Auftragsfilm wird
2 20.030 | Förderung der Kultur in den Jahren 2021-2024 | Amtliches Bulletin | Das Schweizer Parlament
3 Die Meldepflicht ist im geltenden Recht in Artikel 16a Filmverordnung (FiV, SR 443.11) geregelt.