Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/62: Änderung der Filmverordnung (FiV); Neue Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV) · 9 Seiten
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2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten
Art. 6 bis 8 (Europäische Quote)
Für die Einhaltung der europäischen Quote wird – wie in der EU - in erster Linie auf die Anzahl der Filmtitel abgestellt. Die Bestimmungen umschreiben den Begriff des europäischen Films (Art. 6) und legen die Berechnungsmodalitäten der Quote (Art. 7) sowie die Grundlage für die besondere Kennzeichnung und Auffindbarkeit von europäischen Werken (Art. 8) fest. Werden viele kurze Filme angeboten, kann ersatzweise auch die Filmdauer berücksichtigt werden.
3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens
Art. 9 (Filme schweizerischer Herkunft)
Das FiG definiert den «Schweizer Film» in Artikel 2 Absatz 2 FiG über die Mitwirkung von drei Gruppen, nämlich einer Schweizer Autorenschaft, einer Schweizer Produktionsfirma mit einer Mehrheitsbeteiligung am Film und einem entsprechenden Anteil an Schweizer Mitarbeitenden, respektive Schweizer Filmtechnikbetrieben, letzteres nur «soweit möglich». Internationale Koproduktionen können je nach Konstellation auch ein Schweizer Film sein.
Artikel 24b FiG verpflichtet zu Investitionen ins «unabhängige Schweizer Filmschaffen». Gemäss Artikel 24c Absatz 1 FiG gehören dazu auch «anerkannte schweizerisch ausländische Koproduktionen». Aus dem Verweis auf Artikel 2 FiG im 2. Satz lässt sich schliessen, dass nur mehrheitlich schweizerische Koproduktionen in Frage kommen, Koproduktionen mit Schweizer Minderheitsbeteiligung oder Koproduktionen ohne Schweizer Regie wären diesfalls ausgeschlossen. Allerdings verweist Artikel 24c Absatz 2 Buchstabe c FiG auf die internationalen Koproduktionsabkommen, welche regelmässig zum Ziel haben, ein Gleichgewicht zwischen Minderheits- und Mehrheitskoproduktionen zu erreichen. Ein Ausschluss minoritärer Koproduktionen verträgt sich schlecht mit diesen Zielen.
Artikel 24c Absatz 2 Buchstabe d FiG, der vom Parlament eingefügt wurde, erwähnt bei der Bewerbung zusätzlich «Filme schweizerischer Herkunft». Der Entwurf geht nun davon aus, dass ein «Film schweizerischer Herkunft» ebenfalls entweder ein Schweizer Filme nach Artikel 2 FiG sein muss oder eine internationale Koproduktion, die nach einem von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen anerkannt wurde. Auch minoritäre Koproduktionen ohne Schweizer Regie werden somit als «Filme schweizerischer Herkunft»» akzeptiert, sofern sie offiziell als Koproduktion anerkannt werden können. Damit gelten für alle Investitionen, die direkt Filme betreffen, die gleichen Minimalanforderungen.
Das Ursprungszeugnis (d.h. die formelle Anerkennung als Schweizer Film) wird vom BAK auf Gesuch hin ausgestellt, wenn ein Film die Voraussetzungen (Art. 2 Abs. 2 FiG) erfüllt. Die offizielle «Anerkennung» als Koproduktion ist eine zwischen den betroffenen Ländern koordinierte behördliche Entscheidung, die Voraussetzungen und Modalitäten richten sich nach den Regeln des jeweils anwendbaren Koproduktionsabkommens. Auch für eine Anerkennung ist ein (rechtzeitiges) Gesuch der mehrheitsbeteiligten Produktionsfirma nötig.
Art. 10 (Unabhängige Dritte)
Damit Aufwendungen als Berücksichtigung des «unabhängigen Schweizer Filmschaffens» gelten, setzt Artikel 24c Absatz 1 FiG voraus, dass sie an «vom Auftraggeber unabhängige Dritte fliessen». Die Anforderungen an die Produktionsfirmen sind dieselben wie sie auch in der Filmförderung gelten: Es braucht ein Mindestmass an Erfahrung und eine angemessene Organisation, um Filmprojekte realisieren zu können, auch Einzelfirmen sind zugelassen.
Aufwendungen für Ankauf, Produktion und Koproduktion werden in vielen Fällen direkt an Produktionsfirmen fliessen. Bei Aufwendungen nach Artikel 24c Absatz 2 Buchstabe a und d kommen aber auch andere «Dritte» in Frage (vgl. Aufzählung in Art. 14). Auch diese müssen unabhängig sein im Sinne von Artikel 10 Absatz 1.