Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)

Fachorganisationen

Die FSP, senesuisse und vsao begrüssen die Vorlage bzw. stimmen der Vorlage vollumfänglich zu. Auch die FAMH begrüsst die Vorlage, verzichtet aber auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Elementen.

Die ADTG, ARTISET2, ASPS, IGMG, Interpharma3, IPAG, SBAP, SBK, Spitex, svbg, SVDG und VGI.ch stimmen der Vorlage im Grundsatz zu, haben aber Änderungswünsche. Die IG eHealth, SDV und SHV können die Aufteilung der EPD-Teilrevision in zwei Etappen nachvollziehen und finden eine Übergangsfinanzierung ebenfalls sinnvoll.

Die AAV, AVKZ, CLPh, LAV, pharmaSuisse sowie Sphf erachten die Übergangsfinanzierung als nötiges Mittel, stehen aber der freiwilligen Finanzierung durch die Kantone und der damit verknüpften Finanzhilfe kritisch gegenüber.

Die FMH4, mfe5 und SGAIM stehen der Vorlage kritisch gegenüber.

Die H+ äussert Zweifel, dass die Vorlage zur Rettung des EPD beiträgt. Die BEKAG, SGMI, sowie SMVS lehnen die Vorlage ab bzw. taxieren sie als ungenügend.

Versicherer

Curafutura erachtet die Vorlage als sinnvoll und auch santésuisse begrüsst die Vorlage

Technische Akteure

Die abilis, axsana, CARA6, eSanita, KSG und Post stimmen der Vorlage im Grundsatz zu, haben aber Änderungswünsche.

Die AD Swiss und die HIN finden es problematisch, dass nur Stammgemeinschaften von den Finanzhilfen profitieren sollen, während Gemeinschaften und Identity Provider (IDP) leer ausgingen.

Die SwissSign äussert sich nur zur Vereinfachung der Einwilligung. Sie lehnt diese in der vorgeschlagenen Form ab.

Weitere Organisationen, Interessierte Kreise

Die Organisationen CVCI, SDA, SSR, Swico stimmen der Vorlage im Grundsatz zu, haben aber Änderungswünsche.

Für CH++ ist die Übergangsfinanzierung nötig, aber nicht ausreichend.

Die WEKO hat einen Vorbehalt gegen eine Bestimmung.

Dr. med. Beat Gafner lehnt die Vorlage ab. EKK findet, dass die Vorlage nicht geeignet sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

3.2.2 Generelle Positionen zu den einzelnen Elementen der Vorlage

3.2.2.1 EPD als Instrument der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

Die Kantone AG, BE, NW, SG, ZH, die GDK und die Parteien GRÜNE und die FSP begrüssen den Schritt, das EPD als Instrument der Krankenversicherung zu betrachten und das EPDG neu auch auf Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) abzustützen, denn dadurch eröffneten sich dem Bund neue Handlungsspielräume, die es erlaubten, Kompetenzen und Aufgaben von Bund und Kantonen im Zusammenhang mit dem Betrieb des EPD umfassend zu regeln, u.a. die Definition von klaren Verantwortungen, Kompetenzen und Durchsetzungsinstrumenten. Auch IG eHealth, SDV, SHV unterstützen die Anpassung des Zweckartikels, wonach das EPDG nun auch für eine qualitativ hochstehende

2 Dachorganisation des Branchenverbandes CURAVIVA.

3 scienceindustries schliesst sich der Stellungnahme von Interpharma an.

4 AGZ schliesst sich vollumfänglich der Stellungnahme von FMH an.

5 SGP unterstützt die Stellungnahme der mfe vollumfänglich.

6 Der Verband CARA wurde von den Kantonen GE, VS, VD gegründet. Später schlossen sich die Kantone FR, JU an. 7/66