Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/63: Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier: Übergangsfinanzierung und Einwilligung (inkl. Ausführungsrecht) · 66 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (Übergangsfinanzierung und Einwilligung)
begrüsst die leistungsorientierte Ausgestaltung von Finanzhilfen nach Anzahl eröffneter Patientendossiers ebenfalls. Auch ARTISET begrüsst, dass die Stammgemeinschaften bei der Finanzierung von Betrieb und Weiterentwicklung bis zum Inkrafttreten der umfassenden EPDG-Revision finanziell entlastet werden und die Finanzhilfen in Form eines Beitrags pro eröffnetes EPD ausgerichtet werden sollen. Dadurch würden Stammgemeinschaften gefördert, welche den operativen Betrieb der EPD tatsächlich vorantreiben. Die SSR erachtet die Finanzierung pro Dossier als motivierend.
Die Mitte stellt sich die Frage, ob es sinnvoll sei, die Höhe der Finanzhilfen einzig an das Kriterium der Anzahl eröffneter EPD zu binden. Auch die SVDG, VGI.ch und eSANITA finden, die Vorlage sei zu einseitig auf die Dossiereröffnung ausgerichtet und solle zusätzlich substanzielle Beiträge an die jährlichen Betriebskosten der (Stamm-)Gemeinschaften vorsehen.
Die FDP, die Wirtschaftsverbände economiesuisse und sgv-usam, die Organisationen FRC, ADTG, ARTISET, ASPS, IG eHealth, SDV, SHV, Spitex sowie AD Swiss, axsana und die Post fordern, die Finanzhilfe nicht einzig an die Anzahl eröffneter EPD zu knüpfen, sondern darüber hinaus die Anzahl der angeschlossenen (und effektiv Inhalte in die EPD speisenden) GFP zu berücksichtigen. Ein Teil fordert zudem, dass die Integration weiterer Zusatzdienste (z.B. eMedikation) abgegolten werde. Die Organisation FRC schlägt einen bestimmten Grundbetrag vor für ein EPD, das ein ganzes Jahr (12 Monate) betrieben wird. Auch die SKS findet, dass die Anzahl der eröffneten EPD auf lange Sicht als Bemessungsgrundlage nicht ausreichend sei, da sie nichts über den Betrieb und die Nutzung nach der Eröffnung aussagt.
3.2.2.3.3 Höhe der Finanzhilfe
Die SP unterstützt den vorgeschlagenen Betrag von 15 Franken pro EPD. Der Zahlungsrahmen bewege sich (maximal) in der Höhe von 30 Millionen Franken, womit diese Gesetzesänderung finanziell tragbar sei. Die Bundesversammlung werde hierbei das letzte Wort haben, denn sie lege den Höchstbetrag fest.
ARTISET begrüsst es, dass sich die Höhe der Finanzhilfe an den Kosten eines effizient herausgegebenen Identifikationsmittels (IDM) nach EPDG orientiert. Aus ihrer Sicht stelle diese Berechnungsbasis eine angemessene Grösse dar.
Für santésuisse setzt die Vergütung in Form einer Pauschale pro EPD Anreize zur weiteren Verbreitung des EPD und zu kosteneffizienten Strukturen bei den Stammgemeinschaften. Zudem sei die Pauschalabgeltung pro EPD eine einfache und transparente Finanzierungsart. Ob die geplante Höhe der Vergütung pro EPD durch den Bund von 15 Franken adäquat sei, könne mit den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden. Der Betrag solle jedoch unterhalb der effektiven Kosten für die Stammgemeinschaften liegen. Somit handele es sich bei der Finanzierung um eine Kostenbeteiligung und nicht um eine Vollfinanzierung, was unterstützt wird. Wie stark der finanzielle Anreiz auf die Weiterverbreitung des EPD wirke, erscheine jedoch nur schwer bezifferbar. Eine regelmässige Publikation der ausbezahlten Beträge pro Stammgemeinschaft sei im Sinne der Transparenz und der Messung der Zielerreichung der Massnahme unterstützenswert.
Die Spitex kann die Höhe des Betrags pro eröffnetes EPD nicht beurteilen. Sollte beschlossen werden, auch den Anschluss von GFP/Leistungserbringer finanziell zu honorieren, müssten die Beträge allenfalls aufeinander abgestimmt werden.