Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Zweitwohnungsgesetzes BBl …
troffenen Objekts eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen.»
Der Bundesrat beantragte am 15. August 2018 die Ablehnung der Motion. Die Erfüllung der Motion hätte zur Folge, dass die in Artikel 11 ZWG mit Blick auf Artikel 75b BV festgelegten Grenzen bezüglich Wohnfläche bzw. bezüglich Wohnungsanzahl wegfallen würden. Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes trage den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung, indem bei einer Erhöhung der Wohnungszahl nicht auch noch die Fläche erweitert werden könne. Absatz 3 dagegen lasse zwar eine Flächenerweiterung zu, nicht aber eine Vergrösserung der Wohnungszahl. Bei der betreffenden Regelung handle es sich um einen politischen Kompromiss. Er gehe bereits an die Grenze dessen, was der Verfassungsartikel zulässt. Die Motion wurde am 19. Juni 2020 abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurde.
b) Parlamentarische Initiative von Nationalrat Ruppen 20.500 «Erweiterungsmöglichkeit bei altrechtlichen Wohnungen. Mehr Flexibilität!» vom 17. Dezember 2020
Die parlamentarische Initiative verlangte, dass Artikel 11 Absatz 3 des Zweitwohnungsgesetzes so abzuändern sei, dass die 30 Prozent-Regel gestrichen wird. Bei altrechtlichen Wohnungen wirke die Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf 30 Prozent stark einschränkend. Die Erfahrungen zeigten, dass damit die Nutzung der bestehenden altrechtlichen Liegenschaften übermässig eingeschränkt würde. Dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften würden oft nicht getätigt. Erhalt und Ausbau von bestehender, alter Bausubstanz mit einer zeitgemässen Infrastruktur müsse aber möglich sein. Die Initiative wurde am 3. Juni 2021 abgeschrieben, weil ihr Urheber aus dem Rat ausgeschieden war.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage sieht eine Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes vor, mit der es ermöglicht werden soll, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und Gebäude sowie eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich ist. Zudem sollen bei der Erweiterung bestehender Wohnungen neu zusätzliche Wohnungen geschaffen werden können, sofern die vorbestehende Hauptnutzfläche nicht um mehr als 30 Prozent überschritten wird.
Die Kommissionsminderheit beantragt Nichteintreten und ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen neuen Änderungsmöglichkeiten für altrechtliche Wohnungen (insbesondere die Möglichkeit, altrechtliche Wohnungen abzubrechen und mit einer Erweiterung der vorbestehenden Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent neu aufzubauen sowie die Möglichkeit, im Rahmen der Erweiterung einer altrechtlichen bestehenden Wohnung um maximal 30 Prozent der Hauptnutzfläche neue Wohnein-