Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten

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Änderung des Zweitwohnungsgesetzes BBl …

auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden können, soll nicht flächendeckend in allen Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent anwendbar sein. Vielmehr soll den Kantonen die Aufgabe übertragen werden, durch das kantonale Recht (also beispielsweise auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe) die Gemeinden zu bezeichnen, in denen dies zulässig ist. Ziel der Bestimmung ist es, den Kantonen damit zu ermöglichen, ihren Besonderheiten und ihren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Die Kantone könnten somit die Möglichkeit, beim Abbruch und Neuaufbau altrechtlicher Wohnungen auch zusätzliche Wohnungen und Gebäude zu schaffen, beispielsweise auf diejenigen Gemeinden beschränken, in denen dies voraussichtlich nicht zu einer Verdrängung oder Verteuerung von Erstwohnungen führen wird.

Abs. 4

Aus systematischen Gründen werden die beiden bisher in Absatz 2 und Absatz 3 enthaltenen Vorbehalte, dass die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehalten bleiben und dass ausserhalb der Bauzonen Erweiterungen im Rahmen der Vorschriften über das Bauen ausserhalb der Bauzonen zulässig sind, in einem eigenen Absatz zusammengeführt. Für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen soll der Verweis auf die Raumplanungsgesetzgebung nicht nur im Falle von Erweiterungen gelten, sondern generell.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

90% der Zweitwohnungen der Schweiz befinden sich in den Kantonen Wallis (31%), Graubünden (25%), Tessin (16%), Bern (9%) und Waadt (9%). Die Kantone Wallis und Graubünden sind deshalb sehr stark von der Gesetzesanpassung betroffen. Stark betroffen sind die Kantone Tessin, Bern und Waadt. Die übrigen Kantone mit Gemeinden, die einen Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent aufweisen (in bezüglich des Zweitwohnungsanteils absteigender Reihenfolge) – St. Gallen, Luzern, Obwalden, Freiburg, Glarus, Schwyz, Uri, Jura, Nidwalden, Solothurn, Neuenburg, Thurgau und Genf – dürften von der Vorlage nur wenig betroffen sein.