Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten

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Änderung des Zweitwohnungsgesetzes BBl …

heiten zu schaffen) gegen das Ziel der Verfassung verstossen, die Anzahl der Zweitwohnungen und die von Zweitwohnungen belegten Flächen zu begrenzen (vgl. unten Kapitel 5.1). Die Kommissionsminderheit weist darauf hin, dass insbesondere in den Hotspot-Gemeinden eine sehr grosse Nachfrage nach Zweitwohnungen besteht. Sie ist daher der Auffassung, dass die vorgeschlagene Regelung insbesondere in diesen Gemeinden zu einer unerwünschten Reduktion des Angebots an günstigen Erstwohnungen führen wird.

3 Erläuterungen zur beantragten Regelung

Art. 11

Abs. 2

Der Vorschlag führt die beiden bisherigen Absätze 2 und 3 zusammen, da auf die bisher geltende Differenzierung zwischen der Erweiterung einer bestehenden altrechtlichen Wohnung und deren Abbruch/Wiederaufbau verzichtet werden soll. Neu soll in beiden Fällen innerhalb der Bauzonen eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent zulässig sein. In diesem Rahmen dürfen zusätzliche Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Absatz 7 Absatz 1 und zusätzliche Gebäude geschaffen werden. Vorbehalten bleiben strengere Bestimmungen des kantonalen Rechts beziehungsweise des kommunalen Nutzungsplans (siehe Abs. 4).

Die Möglichkeit, beim Neuaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine geringfügige Standortverschiebung vorzunehmen, besteht schon nach geltendem Recht, ohne dass dies im Gesetzestext ausdrücklich gesagt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2022 zur Interpellation 22.3761 von Nationalrat Thomas Rechsteiner vom 16. Juni 2022, Altrechtliche Wohnungen innerhalb des Baugebietes im Licht des Zweitwohnungsgesetzes). Diese Möglichkeit soll weiterhin erhalten bleiben.

Abs. 3

Die Formulierung entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 4. Eine geringfügige Anpassung und Präzisierung erfolgt beim Einleitungssatz. Es soll klargestellt werden, dass sich Absatz 3 lediglich auf die Situation bezieht, dass eine bestehende Wohnung über den in Absatz 2 festgelegten Rahmen (Erweiterung um maximal 30 Prozent der vorbestehenden Hauptnutzfläche) hinaus erweitert werden soll.

Abs. 3bis(Minderheitsantrag)

Mit dieser Bestimmung soll die Möglichkeit nach Absatz 2, dass altrechtliche Wohnungen abgebrochen und neu aufgebaut und dabei um maximal 30 Prozent der bestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden dürfen, wobei in diesem Rahmen auch zusätzliche Wohnungen und zusätzliche Gebäude geschaffen werden können, beschränkt werden. Der letzte Teil der Bestimmung, dass in diesem Zusammenhang