Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten

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Übersicht

Die seit Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes gemachten Erfahrungen zeigen,

dass dieses Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung teilweise zu erheblichen Beschränkungen bei der Erneuerung von altrechtlichen Wohnungen füh-

ren. Ziel der Vorlage ist es, für solche Wohnungen zusätzliche Änderungs- und

Erweiterungsmöglichkeiten zu schaffen. So soll es innerhalb der Bauzonen mög-

lich sein, dass beim Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung

gleichzeitig eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent mög-

lich ist. Bei der Erweiterung bestehender altrechtlicher Wohnungen in diesem

Rahmen sollen zudem neue Wohnungen und Gebäude geschaffen werden kön-

nen, ohne dass zweitwohnungsrechtliche Nutzungsbeschränkungen auferlegt

werden müssen. Soweit sich durch diese zusätzlichen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten Konflikte mit den Anliegen des Schutzes der siedlungsinter-

nen Freiflächen, des Ortsbildes oder der Erstwohnungen ergeben können, steht den Kantonen und Gemeinden zu deren Vermeidung ein geeignetes planerisches Instrumentarium zur Verfügung.

Ausgangslage

Nach dem geltenden Zweitwohnungsgesetz dürfen altrechtliche Wohnungen, d. h. Wohnungen, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren, wie folgt geändert werden: Sie dürfen abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Die vorbestandene Hauptnutzfläche darf dabei aber nicht überschritten werden. Wird die Wohnung nicht abgebrochen, sondern erweitert, so ist dies bis zum Umfang von maximal 30 Prozent der vorbestandenen Hauptnutzfläche zulässig; eine neue Wohnung darf dabei nicht geschaffen werden. Wird die Wohnung um mehr als 30 Prozent der Hauptnutzfläche erweitert, ist dies nur zulässig, wenn eine zweitwohnungsrechtliche Nutzungsbeschränkung auferlegt wird.

Diese Beschränkungen erschweren teilweise die Erneuerung des Altwohnungsbestands. Mit einem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Mai 2020 wurde ferner bestätigt, dass nach geltendem Recht beim Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung keine Erweiterung der Hauptnutzfläche möglich ist.

Inhalt der Vorlage

Die Vorlage sieht eine Anpassung des Zweitwohnungsgesetzes vor, mit der es ermöglicht werden soll, dass bei einem Abbruch und Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung eine Erweiterung der Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent, die Schaffung zusätzlicher Wohnungen und Gebäude sowie eine Standortverschiebung auf demselben Grundstück möglich ist. Zudem sollen bei der Erweiterung bestehender Wohnungen neu zusätzliche Wohnungen geschaffen werden können, sofern die vorbestehende Hauptnutzfläche nicht um mehr als 30 Prozent überschritten wird.