Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten

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Änderung des Zweitwohnungsgesetzes BBl …

die Nutzung altrechtlicher Wohnungen übermässig einschränkten. Dies führe dazu, dass dringend notwendige Investitionen in Altliegenschaften nicht getätigt würden.

Am 20. Mai 2021 gab die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) der parlamentarische Initiative 20.456 von Nationalrat Candinas Folge. Am 12. August 2021 stimmte auch die UREK-S der Initiative zu.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Geprüft wurde die Frage, ob die mit der parlamentarischen Initiative 20.456 vorgesehenen zusätzlichen Änderungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für altrechtliche Wohnungen in den Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen generell anwendbar sein sollen oder ob der Anwendungsbereich der entsprechenden Bestimmung räumlich eingeschränkt werden soll. Denkbar wäre insbesondere, diese Möglichkeiten auf Gemeinden zu beschränken, die im kantonalen Richtplan ausdrücklich bezeichnet werden. Dies könnten zum Beispiel diejenigen Gemeinden sein, in denen von der vorgesehenen Bestimmung keine oder keine erheblichen Verdrängungswirkungen bei den Erstwohnungen zu erwarten sind. Im Richtplan könnten den betreffenden Gemeinden zudem noch spezielle Planungsaufträge erteilt werden (z. B. Vorsehen von Massnahmen zur Förderung preisgünstiger Erstwohnungen oder von Massnahmen zur Förderung einer besseren Auslastung der bestehenden Zweitwohnungen). Ergänzend dazu könnte verlangt werden, dass im Nutzungsplan die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen auf bestimmte ausdrücklich bezeichnete Gebiete beschränkt wird. Weiter könnten zusätzliche Massnahmen zum Erhalt der Erstwohnungen (z. B. Festlegen eines Erstwohnanteilplans) bzw. zum Erhalt und zur Verbesserung der Siedlungsqualität (z. B. Erhaltung von ortsbildrelevanten Freiräumen auf der Grundlage eines Freiraumkonzepts, Anordnung erhöhter Gestaltungsanforderungen) verlangt werden. Die UREK-N hat indes von solchen planerischen Lösungen abgesehen. Sie spricht sich dafür aus, dass die vorgeschlagene Anpassung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 in sämtlichen Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen anwendbar sein soll.

1.3 Parlamentarische Vorstösse mit ähnlicher Stossrichtung

a) Motion von Nationalrat Candinas 18.3704 «Die Erweiterung altrechtlicher Bauten und die Schaffung zusätzlicher Wohnungen zulassen» vom 15. Juni 2018

Die Motion verlangte, dass das Zweitwohnungsgesetz so angepasst wird, «dass bei der auf 30 Prozent der Hauptnutzfläche beschränkten Erweiterung von altrechtlichen Wohnungen gleichzeitig die Schaffung von neuen Wohnungen zulässig ist. Ebenfalls soll das Gesetz künftig auch bei einem Abbruch und Wiederaufbau eines be-