Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Zweitwohnungsgesetzes BBl …
Tab. 1 Gemeinden mit den höchsten Anteilen an altrechtlichen Wohnungen aus der Bauperiode 1946-1980, aufgeschlüsselt nach den Zweitwohnungs-Gemeindetypen Hotspots, Mittel und Peripher
Hotspots %1946-80 Mittel %1946-80 Peripher %1946-80
Crans-Montana 60% Leukerbad 66% Isone (TI) 70% (VS) (VS)
Ronco sopra 59% Mörel-Filet 64% Brusino Arsi- 69% Ascona (TI) (VS) zio (TI)
Lens (VS) 58% Randa (VS) 59% Zwischber- 68% gen (VS)
Melide (TI) 54% Grächen (VS) 57% Novaggio 64% (TI)
Adelboden 52% Bissone (TI) 57% Bodio (TI) 62% (BE)
Engelberg 52% Veysonnaz 55% Icogne (VS) 59% (OW) (VS)
Muralto (TI) 52% Vex (VS) 54% Flühli (LU) 58%
Vaz/Obervaz 51% Bedretto (TI) 54% Lax (VS) 52% (GR)
Ascona (TI) 51% Bettmeralp 53% Oberiberg 51% (VS) (SZ)
Saas-Fee (VS) 51% Zernez (GR) 53% Vernate (TI) 49%
In mittleren Gemeinden und den Hotspots liegt der Anteil der als Erstwohnung genutzten Wohnungen noch bei 41 bzw. 43 Prozent, in den peripheren Gemeinden bei 60 Prozent. Mengenmässig befinden sich aber die meisten altrechtlichen Wohnungen der Bauperiode 1946-80 in den Hotspots. Je nachdem, ob die Nachfrage nach Wohnungen auf mittlere oder periphere Gemeinden ausweicht, könnte die Vorlage zur Folge haben, dass in peripheren Gemeinden mit tieferen Immobilienpreisen vermehrt Umnutzungen stattfinden. Da in peripheren Gemeinden die Bevölkerung kleiner ist, verfügen sie über geringere finanzielle und organisatorische Mittel, um Massnahmen gegen die Umnutzungen von Erstwohnungen zu ergreifen. Sie sind deshalb besonders stark von den Auswirkungen der Vorlage betroffen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Kantone und Gemeinden gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 ZWG strengere Regeln erlassen können, als das ZWG sie vorsieht. Im Extremfall könnte ein Kanton (je nach kantonalem Recht auch eine Gemeinde) vorsehen, dass in Abweichung von Artikel 11 Absatz 1 ZWG alle oder gewisse Erstwohnungen nicht umgenutzt werden dürfen.