Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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eine Bewilligung nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG stellen. Ist die kantonale Migrationsbehörde mit einer solchen Bewilligungserteilung einverstanden, muss sie schon heute dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 99 AIG; Art. 4 Bst. d und Art. 5 Bst. d ZV-EJPD). Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich der personelle Aufwand für das SEM mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung nicht wesentlich verändert. Ein allfälliger Mehraufwand kann voraussichtlich mit dem bestehenden Personal aufgefangen werden. Dies gilt auch für den vorgeschlagenen neuen Anspruch für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme (Art. 50 Abs. 1 VE-AIG; Ziff. 4.1).
Die vorgeschlagene Erweiterung der Bewilligungsansprüche hat zudem Auswirkungen auf die Belastung des Bundesgerichts (Ziff. 4.1). Bei einem ablehnenden kantonalen Endentscheid oder einer Verweigerung der Zustimmung durch das Bundesverwaltungsgericht kann neu Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht geführt werden. Ob damit ein Mehraufwand verbunden ist und wie hoch dieser ist, kann jedoch nicht näher abgeschätzt werden. Es ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen heute ein weiterer Aufenthalt nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verweigert wird. Gemäss Artikel 83 Buchstabe c Ziffer 3 BGG sind Beschwerden betreffend die vorläufige Aufnahme generell unzulässig (siehe Ziff. 5.1 zu Art. 50 Abs. 1 VE-AIG).
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs. Dies beinhaltet auch die Aufenthaltsregelung nach Auflösung der Familiengemeinschaft. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung erweitert sich die Gruppe der Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung (Ziff. 4.1). Da diese Personen bereits heute die Möglichkeit haben, ohne Bewilligungsanspruch ein Härtefallgesuch zu stellen (nach Art. 77 Abs. 1 Bst. b VZAE oder Art. 30 Abs. 1 bst. b AIG), ist nicht von einer wesentlichen Zunahme der Härtefallgesuche insgesamt auszugehen (siehe auch Ziff. 5.1).
Bei dieser Ausgangslage ist mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auch nicht mit wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden zu rechnen (siehe auch Ziffer 5.1).
4.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen alle ausländischen Opfer von häuslicher Gewalt unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz erhalten. Sie sollen nicht aus Angst vor einer Wegweisung in einer unzumutbaren Ehe oder Partnerschaft verbleiben müssen. Damit wird der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert. Dies entspricht einem allgemein anerkannten gesellschaftspolitischen Anliegen.