Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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Bst. d Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren; ZV-EJPD)8.
Mit den vorgeschlagenen zusätzlichen Rechtsansprüchen wird bei einer letztinstanzlichen kantonalen Ablehnung des Härtefallgesuchs oder bei einer Bestätigung der Verweigerung der Zustimmung durch das SEM durch das Bundesverwaltungsgericht in diesen Fällen neu auch die Möglichkeit einer Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geschaffen (e contrario Art. 83 Bst. c Ziff. 2 Bundesgerichtsgesetz9; BGG). Eine solche Beschwerde ist jedoch bei der vorläufigen Aufnahme unzulässig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare Wegweisung und damit nicht um eine Bewilligung gemäss Artikel 83 Buchstabe c Ziffer 2 BGG. Der Anspruch auf die vorläufige Aufnahme erlischt zudem auch in diesen Fällen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht mehr erfüllt sind (Art. 83 AIG).
Absatz 2
Die Aufzählung der wichtigen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b werden weiterhin nicht abschliessend aufgeführt. Gemäss den Weisungen des SEM10 kann ein solcher wichtiger Grund zum Beispiel auch beim Tod des Ehegatten vorliegen.
Buchstabe a
Neu sollen Hinweise für häusliche Gewalt beispielhaft im Gesetz aufgeführt werden. Dabei wird die bestehende Aufzählung auf Verordnungsstufe (Art. 77 Abs. 6 und 6bisVZAE) übernommen (Ziff. 2 – 6) und erweitert (Ziff. 1 – 4). Auch Zeugenaussagen, zum Beispiel von Nachbarn, werden mitberücksichtigt.
Es liegt an der betroffenen Person, im Rahmen des Gesuchsverfahrens und ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) solche Hinweise den Migrationsbehörden bekannt zu geben. Die zuständige Migrationsbehörde kann bei Bedarf bei den betreffenden Stellen weitere Informationen einholen (Art. 97 AIG).
Liegen Hinweise gemäss den Ziffern 1–6 vor, muss im Bewilligungsverfahren gemäss der bisherigen Praxis des Bundesgerichts abgeklärt werden, ob es der betroffenen Person nicht länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist der Fall, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist. Dabei kann die häusliche Gewalt sowohl physischer als auch psychischer Natur sein. Somit handelt es sich weiterhin um einen Ermessensentscheid.
Ziffer 1
Gemäss dem Opferhilfegesetz hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, Anspruch auf Unterstützung (Opferhilfe; Art. 1 Abs. 1 OHG). Eine Strafanzeige ist nicht erforderlich, erleichtert aber den Nachweis einer Straftat.
8 SR 142.201.1
9 SR 173.110
10 Weisungen AIG, Ziff. 6.15.3.2; abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich