Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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Übersicht
Opfern häuslicher Gewalt, die Angehörige von Drittstaaten sind, droht im Falle der Auflösung ihrer Ehe oder Familiengemeinschaft oftmals der Verlust ihres Aufenthaltstitels.
Mit dem Entwurf für eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) schlägt die Staatspolitische Kommission des Nationalrates vor, diesen Personen einen besseren ausländerrechtlichen Schutz zu gewähren, indem die bereits bestehende Härtefallregelung erweitert und präzisiert wird.
Einen entsprechenden Anspruch auf ein Bleiberecht sollen neben den Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung künftig auch Ehegattinnen und Ehegatten von Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthalts- oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommene Personen erhalten. Neben Personen in einer ehelichen Gemeinschaft fallen darunter auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und –partner.
Der Begriff der häuslichen Gewalt soll konkretisiert werden. Indem neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz beispielhaft aufgeführt werden, soll mehr Kohärenz mit dem Opferhilfegesetz (OHG) hergestellt und die Rechtssicherheit für die Gewaltopfer gestärkt werden.
Für die Bearbeitung der Härtefallgesuche und die Anwendung der neuen Härtefallregelung sind weiterhin die Kantone zuständig. Wie bei der bereits bestehenden Regelung zur Zulassung schwerwiegender persönlicher Härtefälle benötigen die Kantone auch für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen für Opfer häuslicher Gewalt die Zustimmung der Bundesbehörden.
Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Anspruchs auf eine Regelung des Aufenthalts wird bei einer Ablehnung eines Gesuchs auch der Zugang zum Bundesgericht ermöglicht.