Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten

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Nach der Erteilung einer Härtefallbewilligung soll den betroffenen Personen Zeit gegeben werden für die Integration in der Schweiz. Auf Grund ihrer schwierigen Situation besteht hier oft ein Nachholbedarf. Deshalb soll bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung während drei Jahren auf die Prüfung der Sprachkompetenzen (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG) und der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) verzichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG) und die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 Bst. b AIG), da diese Integrationskriterien unabhängig von der persönlichen Situation erfüllt werden können. Eine Integrationsvereinbarung (Art. 77g VZAE) kann auch in den ersten drei Jahren abgeschlossen werden.

Bei der Berechnung der dreijährigen Frist soll auf den Zeitpunkt der Erteilung der eigenständigen Aufenthaltsbewilligung abgestellt werden.

Absatz 4

Nach geltendem Recht fallen Konkubinatspaare nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 50 AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018, E. 2.6). Ihnen kann jedoch eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn im Einzelfall wegen häuslicher Gewalt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (ohne Rechtsanspruch; Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG).

Die Ansprüche nach den Absätzen 1-3 sollen neu auch für Konkubinatspaare gelten. Damit wird sichergestellt, dass die angestrebte Gleichbehandlung auch für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner erreicht wird.

Art. 126g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Das neue Recht ist für die betroffenen Personen (Opfer von häuslicher Gewalt) günstiger. Deshalb soll bei Gesuchen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen hängig sind, das neue Recht gelten. Ohne spezielle Übergangsbestimmung käme die generelle Übergangsbestimmung zur Anwendung, wonach für hängige Gesuche das alte Recht gilt (Art. 126 Abs. 1 und 2 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.3).

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personell Auswirkungen auf den Bund

Die Gruppe der Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach Auflösung der Familiengemeinschaft wird mit der vorgeschlagenen Änderung erweitert (siehe Ziff. 4.1 zu Art. 50 Abs. 1 VE-AIG). Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung können jedoch bereits nach geltendem Recht ein entsprechendes Bewilligungsgesuch nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b VZAE einreichen (ohne Rechtsanspruch). Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung sowie Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner können zudem nach geltendem Recht ein allgemeines Härtefallgesuch für