Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Vorprüfung der parlamentarischen Initiative
Am 5. November 2021 beschloss die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK) mit 21 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen die parlamentarische Initiative, durch welche das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1 so geändert werden soll, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind und deren Familiengemeinschaft aufgelöst wird, künftig einen besseren ausländerrechtlichen Schutz erhalten. Die Initiative in der Form eines ausformulierten Entwurfs geht auf einen Antrag von Vertreterinnen aller Fraktionen der Kommission zurück. Die ständerätliche Schwesterkommission anerkannte ihrerseits gesetzgeberischen Handlungsbedarf und stimmte der Kommissionsinitiative am 10. Januar 2022 mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Durch ihre Zustimmung erteilte sie der Nationalratskommission das Mandat, einen entsprechenden Erlassentwurf auszuarbeiten.
Im Rahmen der Vorprüfung stellten die Kommissionen fest, dass sich bei Fällen häuslicher Gewalt viele Opfer mit ausländischer Nationalität in einer schwierigen Situation befinden, weil sie befürchten müssen, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Ihr Aufenthaltsrecht ist an die Beziehung, konkret an die Person, die ihnen gegenüber Gewalt ausübt, gebunden. Kommt es zu einer Trennung, dürfen die betroffenen Frauen und Männer grundsätzlich nur in der Schweiz verbleiben, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und sie zudem gut integriert sind. Ausnahmen werden nur gewährt, wenn die Betroffenen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nachweisen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt sind, dass diese Gewalt eine gewisse Intensität aufweist und sie ihr systematisch ausgesetzt sind. Der Nachweis häuslicher Gewalt gestaltet sich im Einzelfall insbesondere deshalb immer wieder als schwierig, weil es sich um ein Vieraugendelikt handelt und ein solches in der Regel schwer beweisbar, bzw. glaubhaft zu machen ist. Diese Situation kann dazu führen, dass Opfer in gewalttätigen Beziehungen verharren, um keine ausländerrechtliche Wegweisung zu riskieren. Diese Fehlanreize sollen behoben werden, indem die Härtefallregelung in Kohärenz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)2 ausgestaltet wird. Das verbessert die Rechtssicherheit und stärkt für die Betroffenen den Schutz vor häuslicher Gewalt.
1.2 Ausarbeitung der Vorlage durch die Staatspolitische Kommission des Nationalrates
An ihrer Sitzung vom 28. April 2022 konkretisierte die mit der Umsetzung der Initiative befasste Nationalratskommission den Wortlaut des Initiativtextes in eini-
1 SR 142.20
2 SR 312.5