Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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Auflösung mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG erfüllt sind.
Nach geltendem Recht kann die Aufenthaltsbewilligung von Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bei einer Auflösung der Familiengemeinschaft verlängert werden, ohne dass ein Anspruch darauf besteht (Art. 77 Abs. 1 VZAE). Die Voraussetzungen dafür sind gleich wie in Artikel 50 AIG.
Für Ehegattinnen oder Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen besteht nach geltendem Recht bei einer Auflösung der Familiengemeinschaft keine rechtliche Regelung für den weiteren Aufenthalt. Beim Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Art. 84 Abs. 2 AIG) und bei einem Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 84 Abs. 5 AIG) kann jedoch wichtigen persönlichen Gründen wie häuslicher Gewalt Rechnung getragen werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme geführt haben, in der Regel bei den Familienangehörigen ebenfalls vorliegen (Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Rückkehr).
Für Ehegattinnen oder Ehegatten von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung besteht nach geltendem Recht ebenfalls keine entsprechende rechtliche Regelung für den Fall einer Auflösung der Familiengemeinschaft. Ihr Aufenthalt ist jedoch von Anfang an befristet, da Kurzaufenthaltsbewilligungen für maximal ein Jahr erteilt und um ein weiteres Jahr verlängert werden können (Art. 32 AIG). Im Einzelfall kann jedoch auch in diesen Fällen eine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wegen der häuslichen Gewalt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG).
Bei Ehegattinnen und Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen kommt Artikel 50 AIG subsidiär zur Anwendung, falls kein Anspruch gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder das Übereinkommen vom 4. Januar 19607 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (mehr) besteht (Art. 2 Abs. 2 und 3 AIG). Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind ausländische Ehegattinnen oder Ehegatten von EU/EFTA-Angehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen, bei der Anwendung von Artikel 50 AIG gleich zu behandeln wie Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern (BGE 144 II 1 E. 4, Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.2 und 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 4.7). In diesen Fällen kommt Artikel 50 AIG jedoch erst nach einer formellen Auflösung der Ehe subsidiär zur Anwendung, wenn die betroffene Person nicht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA oder das EFTA geltend machen kann.
Die Regelung des Aufenthalts nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft soll weiterhin dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden (Art. 99 AIG i.V. Art. 4
6 SR 0.142.112.681
7 SR 0.632.31