Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten

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der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung verzichtet werden. Vorbehalten bleibt die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung. Eine Integrationsvereinbarung soll jedoch auch während dieser Karenzfrist abgeschlossen werden können (Abs. 2bisE-AIG).

Regelt ein Kanton den Aufenthalt gestützt auf den Sachverhalt der häuslichen Gewalt neu, muss er die Bewilligung wie bis anhin dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreiten. Das Zustimmungsverfahren dient insbesondere einer einheitlichen kantonalen Praxis.

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Rechtsansprüche auf eine Härtefallregelung wird in diesen Fällen auch eine Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht geschaffen.

Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist für die Opfer häuslicher Gewalt günstiger als das geltende Recht. Deshalb soll auch für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche das neue Recht zur Anwendung kommen (Art. 126g Abs. 1 E-AIG).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Ausländer- und Integrationsgesetz

In Artikel 50 AIG wird der Begriff «eheliche» Gewalt verwendet. Dieser soll durch den Begriff «häusliche» Gewalt ersetzt werden, damit insbesondere auch Kinder und die eingetragenen Partnerschaften erfasst werden, bei denen ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Kurzaufenthalts- oder der Aufenthaltsbewilligung oder auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme besteht. Zudem soll dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen neu auch für Konkubinatspaare gelten, die nicht verheiratet sind.

Art. 50

Absatz 1

Neu sollen auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) bei einer Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsregelung haben, wenn die Voraussetzungen von Buchstabe a oder b erfüllt sind. Damit soll erreicht werden, dass für alle Opfer von häuslicher Gewalt unabhängig vom bisherigen Aufenthaltsstatus die gleichen Regelungen zur Anwendung kommen. Opfer von häuslicher Gewalt sollen somit einen Anspruch auf die Weiterführung der bestehenden Aufenthaltsbewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung oder vorläufigen Aufnahme haben.

Zudem erhalten diese Personen neu auch einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsregelung, wenn die Ehegemeinschaft bis zur