Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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Bei den zuständigen Behörden handelt es sich um fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen gemäss Artikel 9 Absatz 1 OHG oder andere kantonale Behörden, die zuständig sind, Leistungen im Bereich der Opferhilfe zu gewähren.
Ziffer 2
Dieser Hinweis ist bisher in Artikel 6bisVZAE enthalten. Neu wird zusätzlich präzisiert, dass eine auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle die notwendige Betreuung oder Schutzgewährung für ein Opfer bestätigt. Dazu gehören insbesondere Schutz- und Notunterkünfte. Die Fachstelle ist in der Regel öffentlich mitfinanziert. Dies soll sicherstellen, dass einheitliche Standards eingehalten werden.
Ziffer 3
Zu diesen Hinweisen gehören alle durch die Polizei oder ein Gericht angeordneten Massnahmen sowie staatsanwaltliche Massnahmen, wenn sie dem Schutz des Opfers vor häuslicher Gewalt dienen. Dazu zählen die bisher auf Verordnungsstufe (Art. 77 Abs. 6 Bst. d VZAE) erwähnten Massnahmen nach Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB11). Sie betreffen Kontakt- und Rayonverbote sowie die Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung (Wegweisung). Seit dem 1. Januar 2022 können diese Massnahmen mittels elektronischer Überwachung durchgesetzt werden (Art. 28c ZGB); sie fällt ebenfalls unter diese Ziffer.
Ziffer 4
Der Inhalt dieser Bestimmung wird im geltenden Recht grundsätzlich auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 77 Abs. 6 Bst. a VZAE). Der Begriff «Arztzeugnis» soll jedoch durch «Arztberichte oder andere Gutachten» ersetzt werden. Damit wird die genauere Terminologie des Bundesgerichts übernommen (z.B. Urteil 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014, E. 6.2). Eine Praxisänderung ist damit nicht verbunden.
Ein ärztliches Zeugnis dient in erster Linie dazu, das Ausmass und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit einer Patientin oder eines Patienten zu bescheinigen. Hier geht es aber darum, einen ärztlichen Bericht oder ein Gutachten vorzulegen, in dem insbesondere die durchgeführten medizinischen Untersuchungen, die gerichtsmedizinischen Feststellungen, die physische und/oder psychische Natur der vom Opfer erlittenen Beeinträchtigungen sowie weitere detaillierte Informationen über seine Gesundheit, die Diagnose und die vorgeschlagene Behandlung beschrieben werden. In der Praxis kann es sich auch um Austrittsberichte von Spitälern handeln.
Ziffern 5 und 6
Der Inhalt dieser Bestimmungen entspricht dem geltenden Recht auf Verordnungsstufe (Art. 77 Abs. 6 Bst. b, c und e VZAE).
Buchstaben b und c
Diese weiteren wichtigen persönlichen Gründe werden neu in der Form einer Aufzählung dargestellt. Inhaltlich sind sie jedoch unverändert.
Absatz 2bis
11 SR 210