Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 12 Seiten
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ehrenamtlich Tätigen sowie Prävention und Bekämpfung von sexualisierter Gewalt. Einige der in der Roadmap vom 30. April 2021 vorgesehenen Massnahmen sind in den NAP IK 2022–2026 eingeflossen.
Das Bundesamt für Justiz und das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann koordinieren die Aufsicht über die Umsetzung der Roadmap vom 30. April 2021 und des NAP IK 2022–2026.
2 Grundzüge der Vorlage
Durch die Gesetzesänderung soll in Artikel 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Auflösung der Familiengemeinschaft) die bestehende gesetzliche Härtefallregelung auf alle Ausländerinnen und Ausländer ausgedehnt werden, die häusliche Gewalt erleiden. Demnach sollen künftig nicht nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie Besitzerinnen und Besitzer einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), sondern neu auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer bisherigen Bewilligung erhalten, wenn sie von den zuständigen Behörden bei einer Trennung als Opfer häuslicher Gewalt anerkannt werden (Abs. 1 E-AIG). Durch die Einführung des Begriffs «häusliche Gewalt» (Abs. 2 Bst. a E-AIG) soll verdeutlicht werden, dass das zu ändernde Recht nicht nur für eheliche Gemeinschaften, sondern auch für deren Kinder, Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner gelten soll (Abs. 4 E-AIG).
Um den Begriff der häuslichen Gewalt zu konkretisieren, sollen im AIG neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt beispielhaft aufgeführt werden. Diese werden teilweise aus der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)5 übernommen und im Gesetz erweitert. So haben die Migrationsbehörden bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in der Folge häuslicher Gewalt zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Opferhilfegesetz besteht, die Bestätigung einer Betreuung oder Schutzgewährung einer auf häusliche Gewalt spezialisierte Fachstelle vorliegt oder polizeiliche oder auch richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers getroffen wurden. Damit soll mehr Kohärenz mit dem OHG geschaffen werden und die heutige Praxis, bei der Schutz und Unterstützung in Frauenhäusern und Gewaltschutzstellen sowie als Opfer im Sinne des OHG anerkannt worden zu sein, in vielen Fällen nicht ausreicht, korrigieren. Als weitere zu berücksichtigende Hinweise werden Arztzeugnisse, Polizeirapporte und Strafanzeigen sowie strafrechtliche Verurteilungen genannt (Abs. 2 Bst. a. Ziff. 1-6 E-AIG).
Nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Anerkennung als Opfer häuslicher Gewalt soll den betroffenen Personen genügend Zeit gegeben werden, um sich im Hinblick auf ein eigenständiges Leben in der Schweiz verstärkt zu integrieren. Aus diesem Grund soll bei der Verlängerung der jeweiligen Aufenthaltsbewilligung während drei Jahren auf die Prüfung der Sprachkompetenzen und
5 SR 142.201