Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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LSDH-GE bringt ein, dass sich die Opfer ohne Auszeit nicht richtig von dem Trauma erholen könnten und ein hohes Risiko bestehe, dass sie in eine neue Spirale der Unsicherheit geraten würden, indem sie einen schlecht bezahlten Job annehmen würden und z.B. durch Arbeit unterhalb der gesetzlichen Mindestlöhne ausgebeutet werden würden. Viele Opfer würden sich unter diesen Umständen aus Zeit- und Geldmangel und aufgrund des Traumas nicht in Behandlung begeben.
Fachstelle Zwangsheirat führt aus, dass Betroffene von Zwangsheirat üblicherweise auch massivem Druck aus der Verwandtschaft ausgesetzt seien, in der Ehe zu verharren und die «Schande» einer Scheidung oder Trennung zu vermeiden. Wenn sie trotzdem einen solchen Schritt wagen würden, seien die meisten psychisch belastet und müssten sich ein Leben in Eigenständigkeit hart erarbeiten. Dies gelinge vielen – aber etwas mehr Zeit, um sich zu orientieren, mit einer möglichen Gewaltgeschichte einen Umgang zu finden und sich Integrationsbemühungen richtig hingeben zu können, sei für sie sehr wertvoll.
FT/MT merkt an, dass es wichtig sei, dass die betroffenen Personen über die Integrationsanforderungen und die entsprechenden Fach- und Beratungsstellen sowie über Angebote der Opferhilfestellen und Integrationsförderung informiert werden würden. Gemäss EKF sei für eine gelingende Integration eine niederschwellige Begleitung und Unterstützung des Opfers in dieser Phase wichtig. Um die Unterstützung im Rekonvaleszenz- und Integrationsprozess sicherzustellen, seien in den Kantonen mit fehlenden oder unterfinanzierten Anlaufstellen zusätzliche Ressourcen bereitzustellen.
HEKS weist darauf hin, dass es Fälle gebe, in denen drei Jahre zu knapp seien für Spracherwerb und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Dies könne insbesondere dann vorkommen, wenn ein Opfer häuslicher Gewalt stark traumatisiert sei oder wenn familiäre Verpflichtungen, z.B. die Betreuung von Kleinkindern, vorliegen würden. HEKS erwarte, dass derartige persönliche Faktoren bei der Verlängerung der Härtefallbewilligung auch über die Dreijahresfrist hinaus berücksichtigt werden würden. Ausserdem sei es wichtig, dass die Betroffenen auch in dieser Zeit, während der die Prüfung der Integrationskriterien ausgesetzt werde, in ihrem Integrationsprozess angemessen begleitet und unterstützt werden würden. Auch Unil würde es begrüssen, wenn die Frist aufgrund der persönlichen Situation verlängert werden könnte.
Für DJS ist es nicht nachvollziehbar, dass gemäss erläuterndem Bericht auch während der ersten drei Jahre Integrationsvereinbarungen abgeschlossen werden könnten, da der Wortlaut von Abs. 2biseindeutig sei: Die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 Bst. c und d sollen während drei Jahren nicht geprüft werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Migrationsbehörden mittels Integrationsvereinbarungen zusätzlichen Druck auf die gewaltbetroffenen Ehegatten oder Kinder ausüben würden.
DJS begrüsst, dass der Bezug von Sozialhilfe während einer Karenzfrist von drei Jahren nicht zum Nachteil der betroffenen Person ausgelegt werden dürfe. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe während dieser drei Jahre dürfe den betroffenen Personen jedoch auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt vorgeworfen werden und etwa bei einer zukünftigen Bewilligungsüberprüfung an zu einem späteren Zeitpunkt bezogene Sozialhilfeleistungen angerechnet werden. DJS schlägt vor, den Gesetzestext entsprechend zu ergänzen ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag). Auch CMS de Sierre fügt an, dass derzeit einige Personen auf Sozialhilfe und die Integrationsunterstützung verzichten würden, aus Angst, ihre Aufenthaltsbewilligung vor Ablauf der Frist zu verlieren. Während dieser drei Jahre müsse eine Periode der Sozialhilfe toleriert werden können.