Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten

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und psychischer Gewalt im häuslichen Umfeld ausgedehnt, womit der Bedeutung und Vielschichtigkeit der Thematik gerecht würde.

Mehrere Teilnehmende22 fügen an, dass der Begriff «häusliche» Gewalt auch Kinder oder Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner miteinschliesse, was sehr wichtig sei.

Gemäss SKG sei es wichtig, dass alle Kinder von gewaltbetroffenen Personen, auch diejenigen aus früheren Beziehungen, berücksichtigt würden. Diese Klarstellung solle im erläuternden Text zur Änderung aufgenommen werden.

Gemäss unine berge der Begriff «häusliche Gewalt» die Gefahr, dass spezifische Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, deren Hauptopfer Frauen seien, marginalisiert und mit anderen Formen von Gewalt (z. B. gegen Kinder oder Eltern), die ebenfalls im häuslichen Bereich stattfinden, vermischt werden würden. Um den geschlechtsspezifischen Charakter dieser Gewalt in der Partnerschaft nicht zu verschweigen, wird empfohlen, den Begriff «Gewalt in der Partnerschaft» zu verwenden ( s. Anhang I für Formulierungsvorschlag).

4.2 Art. 50 Abs. 1 VE-AIG

Kantone

GL, LU, SH, SZ, VD, VS und ZH begrüssen die Erweiterung der Härtefallregelung auf alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (unabhängig davon, ob es sich um eine Aufenthaltsbewilligung B, C, L oder um eine vorläufige Aufnahme handle). GE begrüsst diesen Vorschlag. Damit könne auch der Vorbehalt zu Art. 59 der Istanbul Konvention aufgehoben werden.

Gemäss LU sei Aufenthaltssicherheit die Basis für einen guten Integrationsverlauf. LU geht jedoch davon aus, dass eine Bedrohungssituation nicht automatisch einen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung auslöse.

FR und NE begrüssen lediglich die Erweiterung des Rechtsanspruchs für Personen mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F). FR lehnt die Ausdehnung des Rechtsanspruches für Ehegatten von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) ab, da dieser Aufenthalt von Anfang an zeitlich befristet sei (Bewilligung jedoch gemäss Art. 30 Abs. a Bst. b AIG möglich). Gemäss NE erscheine es entgegen der Logik, eine Kurzaufenthaltsbewilligung sozusagen «automatisch» um zwei Jahre zu verlängern.

AI, AR, BE, NW, OW, SO, TI und ZG wollen die vom bundesrechtlichen Gesetzgeber gewollte Systematik von Anspruch versus Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beibehalten und lehnen die im Vorentwurf vorgesehene Schaffung eines generellen Aufenthaltsrechts bei häuslicher Gewalt unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsregelung ab. BE, SO, TI und ZG fordern deshalb den Verzicht auf eine Anpassung und auf eine Erweiterung dieser Bestimmung. Besonders stossend wirke sich der Vorschlag bei Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern sowie Personen mit vorläufiger Aufnahme aus. Ihr Aufenthalt in der Schweiz sei von Beginn weg vorübergehend bzw. zeitlich befristet. Selbst das Erleben von häuslicher Gewalt rechtfertige nicht, ihnen Anspruch auf ein (dauerhaftes) Anwesenheitsrecht zu gewähren. Aber auch bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung (ohne Rechtsanspruch) käme es zu einem unsachgemässen Systembruch. Der besonderen Situation von

22 Kantone: GL, JU, LU, SH, SZ, VD, ZH // politische Parteien: EVP, FDP, Grüne // nationale Konferenzen und Vereinigungen: SKG, SODK, SKHG // interessierte Kreise: Beratungsstelle kokon, Brava, Caritas, EKF, Frauen-Nottelefon, JPV, ODAGE